Leitsatz

Aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind.

 

Fakten:

Bekanntlich unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen einer strengen Inhaltskontrolle. Mit anderen Worten: Alles das, was vom gesetzlichen Leitbild eines bestimmten Vertragstyps abweicht, kann nicht unbesehen in Formularverträgen vereinbart werden. Anders sieht es stets dann aus, wenn die Vertragsparteien in Form einer Individualvereinbarung eben von diesem gesetzlichen Leitbild abweichen. Entsprechende Individualvereinbarungen jedenfalls sind in aller Regel wirksam. Wo aber ist die Grenze zwischen der wirksamen Individualvereinbarung und der in aller Regel unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung zu ziehen? Der BGH hat hier - bezogen auf einen Bauvertrag, übertragbar jedoch auch auf andere Vertragsverhältnisse - festgestellt, dass ein vom Verwender zu widerlegender Anschein für das Vorliegen von AGB gegeben ist, wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist. Vertragsklauseln sind allem Anschein nach jedenfalls für eine Mehrfachverwendung vorformuliert, wenn sie aus formelhaften Wendungen zur Regelung typischer konfliktgefährdeter Sachverhalte bestehen und fast ausschließlich den Auftragnehmer belastende Regelungen enthalten.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 27.11.2003, VII ZR 53/03

Fazit:

Der Anschein von zur Mehrfachverwendung entworfenen Bedingungen entsteht also insbesondere dann, wenn der individueller Bezug zu dem konkreten Vertragsverhältnis fehlt.

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