Leitsatz
Das OLG hatte sich mit der Frage der Abstammung des Beklagten und den sich daraus ergebenden erbrechtlichen Folgen auseinanderzusetzen, nachdem der Vater während des laufenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens verstorben war.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über die Frage der Abstammung des Beklagten und die sich daraus ergebenden erbrechtlichen Folgen.
Die Klägerin und ihre Schwester waren die Töchter des am 8.6.2006 verstorbenen C.A., der seine Töchter durch privatschriftliches Testament vom 18. August 2003 zu Erbinnen eingesetzt hatte. Mit Urkunde des Standesbeamten vom 24.10.2003 hatte er den am 12.10.2003 geborenen Beklagten als seinen Sohn anerkannt.
Nachdem C.A. am 16.7.2005 eine Gehirnblutung erlitten und sodann bis zu seinem Tode im Koma gelegen hatte, erteilte sein Bruder aufgrund einer ihm durch notarielle Urkunde vom 24.11.1996 von C.A. erteilten Generalvollmacht einem Rechtsanwalt eine Vollmacht zur Durchführung einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung. In dem noch zu Lebzeiten des C.A. eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahren verweigerte die Mutter des Beklagten in dessen Namen unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des Verfahrens die Abgabe von Blutproben für die Durchführung der begehrten Vaterschaftsfeststellung. Das Verfahren hat sodann durch den Tod des C.A. seine Erledigung gefunden.
In dem Erbscheinsverfahren vor dem AG hat der Beklagte mit Schreiben vom 19.7.2006 das Testament des C.A. vom 18.8.2003 wegen seiner Übergehung gemäß § 2079 BGB angefochten.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte nicht Abkömmling und damit nicht pflichtteilsberechtigt ggü. der Erbengemeinschaft nach dem am 8.6.2006 verstorbenen C.A. sei und auch eine Anfechtung des Testaments daher nicht gerechtfertigt sei. Ferner beantragte sie, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte nicht (Mit-)Erbe nach dem am 8.6.2006 verstorbenen C.A. geworden ist.
Das LG hat durch Teilurteil die Klage im Hauptantrag abgewiesen.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der von ihr eingelegten Berufung. Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG konnte die Klägerin nicht damit gehört werden, vorliegend sei eine Ausnahme von der Sperrwirkung des § 1599 Abs. 1 BGB anzunehmen.
Aufgrund der von C.A. erklärten Vaterschaftsanerkennung stehe gemäß § 1592 Nr. 2 BGB fest, dass er Vater des Beklagten sei. Eine Ausnahme von dieser Feststellungswirkung normiere § 1599 Abs. 1 BGB für den Fall, dass aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt sei, dass der Mann nicht der Vater des Kindes sei. Daraus folge, dass der Vaterschaftstatbestand mit Wirkung für und gegen alle gelte und man sich nur und erst dann auf eine Nichtgeltung bzw. die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen könne, wenn der Tatbestand des § 1592 Nr. 2 BGB aufgrund einer wirksamen Anfechtung beseitigt sei. Schutzzweck sei das Anliegen, unkontrollierte Inzidentanzweiflungen der Vaterschaft zu verhindern, um auf diese Weise zugunsten des Kindeswohls den Familienfrieden zu erhalten und für Klarheit in der personenstandsbestimmenden Zuordnung zu sorgen.
Das Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB könne ausschließlich im Wege der Anfechtung geltend gemacht werden.
Ausnahmen von der Sperrwirkung der Vaterschaftstatbestände - und somit die Zulässigkeit einer inzidenten Prüfung der Abstammung - würden dort zugelassen, wo es nicht um den Status des Kindes selbst und seine unmittelbaren Rechtsfolgen, sondern um andere Fragen gehe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da das Erbrecht des Beklagten von der Frage seiner Abstammung abhänge und dementsprechend in Verfahren, die das Erb- und Pflichtteilsrecht zum Gegenstand hätten, die Fraglichkeit einer bestehenden Vaterschaft grundsätzlich einer Inzidentprüfung entzogen sei (Rausch in Juris-PK-BGB, Buch IV, 3. Aufl. 2006, § 1599 Rz. 10).
Soweit Ausnahmen für eine zulässige Inzidentprüfung der Vaterschaft zugelassen worden seien, griffen diese im vorliegenden Fall ersichtlich nicht ein.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Urteil vom 11.07.2008, 10 U 1271/07