Leitsatz
Die drohende Verbringung eines Kindes ins Ausland durch einen Elternteil oder einen Dritten lässt sich durch einen Eilantrag beim FamG abwehren. Das Gericht kann ein Ausreiseverbot für das Kind anordnen. Mit einem entsprechenden Gerichtsbeschluss ist es möglich, eine Grenzsperre zu verhängen, die den anderen Elternteil daran hindert, mit dem Kind das Land zu verlassen. Eine Fahndungsausschreibung muss durch das FamG regelmäßig erneuert werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Rechtsschutzmöglichkeiten dem durch die Grenzsperre betroffenen Elternteil eröffnet sind.
Sachverhalt
Im Ausgangsverfahren beantragte die Mutter, die mit dem Vater nicht verheiratet war, die alleinige elterliche Sorge für das gemeinsame Kind, die die Eltern zunächst beide innehatten. Auf den Antrag der Mutter übertrug das FamG zunächst durch Beschluss im Wege einstweiliger Anordnung der Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Zugleich verbot es dem Vater, das Kind außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen und ersuchte die Grenzpolizeibehörde, eine Ausreise des Kindes zu verhindern. Mit Schreiben vom 18.4.2005 teilte die hierfür zuständige Grenzschutzdirektion Koblenz mit, dass die Laufzeit der Ausschreibung zum 17.4.2006 ende.
Am 2.2.2006 fand vor dem FamG eine mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer die Mutter beantragte, ihr die alleinige elterliche Sorge zu übertragen, während der Vater Zurückweisung des Antrages und den Beibehalt der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragte. In dieser Verhandlung wurde die Befürchtung der Mutter thematisiert, der Vater könne das Kind ins Ausland verbringen. Durch Beschluss vom selben Tage übertrug das FamG der Mutter die alleinige elterliche Sorge. Nach Expedierung des Beschlusses erkundigte sich die Geschäftsstelle am 6.2.2006 bei dem zuständigen Abteilungsrichter, ob die Grenzfahndung gelöscht werden könne. Der zuständige Richter verfügte, es solle vorerst bei der Grenzsperre verbleiben. Nachdem die Bundespolizeidirektion am 6.4.2006 auf den Ablauf der Grenzsperre am 17.4.2006 hingewiesen hatte, beantragte die Mutter auf entsprechende Anfrage des FamG vom 24.4.2006, dem Vater weiterhin zu untersagen, das Kind außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu bringen. Das FamG übersandte diesen Schriftsatz dem Vater und zugleich der Bundespolizeidirektion mit der Bitte, die Grenzsperre zu verlängern.
Hiergegen wehrte sich der Vater und legte Beschwerde gegen das Verlängerungsersuchen des FamG ein.
Sein Rechtsmittel erwies sich als unbegründet.
Entscheidung
Das KG vertrat die Auffassung, die nach § 19 FGG zulässige Beschwerde des Vaters sei unbegründet. Rechtsgrundlage für das Fahndungsersuchen sei die einstweilige Anordnung vom 18.4.2005. Diese selbst stehe nicht zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Gegenstand der Beschwerde sei vielmehr allein die Rechtsfrage, ob die einstweilige Anordnung noch wirksam sei.
Zu Unrecht vertrete der Vater die Auffassung, dass sich die einstweilige Anordnung vom 18.4.2005 durch die Entscheidung in der Hauptsache erledigt habe. Die Hauptsacheentscheidung enthalte keine "anderweitige Regelung" i.S.d. § 620f ZPO, sondern treffe zum Ausreiseverbot keine Regelung, und zwar ersichtlich deshalb, weil der Vater in der mündlichen Verhandlung vom 2.2.2006 ausdrücklich erklärt hatte, dass er sich gegen die einstweilige Anordnung vom 18.4.2005 nicht wende und der Sohn durch das Ausreiseverbot somit vor einer Verbringung ins Ausland geschützt werde. Dass die Sorgerechtsentscheidung keine "anderweitige" Entscheidung i.S.d. §§ 621g, 620f ZPO sei, ergebe sich auch aus der Begründung des Beschlusses, nachdem durch die Sorgerechtsübertragung gerade der Umgang zwischen dem Vater und dem Kind bei der latenten Entziehungsangst habe befördert werden sollen. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass der Vater sein Einverständnis mit dem Ausreiseverbot nur unter der Bedingung abgegeben habe, dass er weiter Inhaber des Sorgerechts bleibe.
Die einstweilige Anordnung vom 18.4.2005 gelte fort und sei nicht befristet. Sie stelle die rechtliche Grundlage für die erforderliche Verlängerung des Notierungsersuchens dar.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 14.11.2007, 3 WF 167/07