Entscheidungsstichwort (Thema)
Grenzsperre zur Verhinderung der eigenmächtigen Verbringung eines Kindes ins Ausland
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine zur Verhinderung der eigenmächtigen Verbringung eines Kindes ins Ausland durch einstweilige Anordnung verhängte Grenzsperre wird nicht durch eine die elterliche Sorge betreffende Hauptsacheentscheidung des FamG (hier: Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil) außer Kraft gesetzt.
2. Die Anordnung des FamG, das ein Fahndungsersuchen auf der Grundlage der früher verhängten Grenzsperre verlängert wird, kann durch die unbefristete Beschwerde nach § 19 FGG angefochten werden.
Normenkette
BGB §§ 1671, 1684; ZPO §§ 620f, 621 Abs. 1 Nr. 2, § 621g; FGG § 19
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 25.04.2007; Aktenzeichen 177 F 4521/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Vaters gegen die Verfügung des AG vom 25.4.2007 wird zurückgewiesen.
Der Vater hat der Mutter die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Im Ausgangsverfahren beantragte die Mutter, die mit dem Vater nicht verheiratet war, die alleinige elterliche Sorge für Z. X., die die Eltern zunächst beide innehatten. Auf den Antrag der Mutter übertrug das AG zunächst durch Beschluss vom 18.4.2005 im Wege einstweiliger Anordnung der Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht; zugleich verbot es dem Vater, das Kind außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu bringen und ersuchte die Grenzpolizeibehörden, eine Ausreise des Kindes zu verhindern. Mit Schreiben vom 18.4.2005 teilte die Grenzschutzdirektion Koblenz mit, dass die Laufzeit der Ausschreibung zum 17.4.2006 ende.
Am 2.2.2006 fand vor dem AG eine mündliche Verhandlung statt. In dieser beantragte die Mutter, ihr die alleinige elterliche Sorge zu übertragen, während der Vater beantragte, den Antrag zurückzuweisen und es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. In dieser Verhandlung wurde die Befürchtung der Mutter thematisiert, dass der Vater Z. X. ins Ausland verbringen können. In diesem Zusammenhang erklärte der Bevollmächtigte des Vaters nach der Wiedergabe im Protokoll:
"Die von der Mutter geäußerten Ängste sollen ernst genommen werden. Durch die jetzige Rechtslage würde der Sohn der Parteien am besten geschützt werden, weil in der einstweiligen Anordnung vom 18.4.2005, gegen die sein Mandant sich nicht wende, das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugunsten der Mutter geregelt ist und dem Vater eine Ausreise mit dem Sohn aus Deutschland untersagt wird."
Durch Beschluss vom selben Tage übertrug das AG der Mutter die alleinige elterliche Sorge für Z. X. In der Begründung heißt es u.a.:
"Schließlich liegt es geradezu im Interesse des Kindes, dass das Sorgerecht der Mutter übertragen wird, denn diese hat einerseits Angst davor, dass der Vater das Kind ihr entziehen könnte, andererseits möchte sie, dass der Vater Kontakte zum Kind pflegen soll. Durch eine Sorgerechtsentscheidung wird die Möglichkeit eröffnet, dass die Kindesmutter auf der Basis einer eindeutigen rechtlichen Zuordnung konstruktiv den Umgang des Vaters mit dem Sohn organisieren kann."
Nachdem der Beschluss expediert wurde, fragte die Geschäftsstelle am 6.2.2006 beim Abteilungsrichter an, ob die Grenzfahndung gelöscht werden könne. Hierauf vermerkte der Richter am 7.2.2006 "soll vorerst bleiben". Nachdem die Bundespolizeidirektion am 6.4.2006 auf den Ablauf der Grenzsperre am 17.4.2006 hinwies, beantragte die Mutter auf entsprechende Anfrage des AG am 24.4.2006, dem Vater weiterhin zu untersagen, das Kind außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu bringen und die Grenzpolizeibehörden weiterhin entsprechend zu ersuchen, die Ausreise zu verhindern. Das AG übersandte diesen Schriftsatz dem Vater und zugleich der Bundespolizeidirektion mit der Bitte, die Grenzsperre zu verlängern. Mit Schreiben vom 2.5.2006 teilte die Bundespolizeidirektion mit, dass der Vater und das Kind wiederum bis zum 2.5.2007 in die polizeilichen Fahndungsdateien eingestellt seien.
Mit Schriftsatz vom 8.5.2006 beantragte der Vater, den Antrag der Mutter vom 24.4.2006 zurückzuweisen. Diesen Antrag leitete das AG lediglich an die Mutter weiter. Nachdem die Mutter am 20.9.2009 nach dem Stand der Sache fragte, wurde ihr die Abschrift der Mitteilung der Bundespolizeidirektion vom 2.5.2006 übersandt. Die Übersendung an den Vater erfolgte erst auf dessen Sachstandsanfrage vom 12.12.
Mit Schriftsatz vom 26.2.2007 legte der Vater Beschwerde gegen das Verlängerungsersuchen des AG vom 2.5.2006 ein; diese ist Gegenstand des Verfahrens 3 WF 166/07.
Am 23.4.2007 beantragte die Mutter wiederum, dem Vater weiterhin zu untersagen, das Kind außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu bringen und die Grenzpolizeibehörden weiterhin entsprechend zu ersuchen, die Ausreise zu verhindern. Dieser Antrag wurde am 26.4.2007 dem Vater übersandt. Mit Verfügung vom 25.4.2007 ordnete der - wegen des lau...