Normenkette

§ 14 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

In dieser Entscheidung ging es um die sicher nicht selten umstrittene Frage der Einrichtung eines Grenzzauns (Maschendrahtzaun) zwischen Garten-Sondernutzungsflächen (hier einer Doppelhaus-Eigentumswohnanlage) und zum erforderlichen Baumabstand von der Gartentrennlinie. Das Gericht äußerte sich in dem Sinne, dass zwar die Zaunziehung zur Abgrenzung der Garten-Sondernutzungsflächen eine bauliche Änderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG sei, dass hier aber ein Beseitigungsanspruch an § 14 WEG mangels eines Nachteils scheitern müsse. Durch eine Zaunziehung gehe zwar der großzügige Charakter eines Gartens verloren; allerdings sei dieser Nachteil geringfügig, da ein solcher die Flächen trennender Zaun auch z.B. Tiere davor zurückhalten könne, fremde Grundstücksflächen zu beeinträchtigen. Das Sondernutzungsrecht werde oft auch erst richtig durch einen Zaun verwirklicht.

Eine erstmalige Bepflanzung von sondergenutzten Gartenflächen entspreche im Übrigen ordnungsgemäßer Verwaltung und stelle keine bauliche Änderung am Gemeinschaftseigentum im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar. Allerdings seien die Grenzabstände im Sinne der landesrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen (in Bayern Art. 71 AGBG, Art. 73 AGBG analog).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 04.02.1982, BReg 2 Z 9/81)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsgesetz

Anmerkung:

[Hinsichtlich nachträglicher Zaunziehung und Nachteilswertungen gibt es unterschiedliche obergerichtliche Rechtsprechung; es ist stets auf den örtlichen Einzelfall abzustellen. Dass bei Neupflanzungen die landesrechtlich festgelegten Grenzabstände auch hinsichtlich "interner" SNR-Grenzen einzuhalten sind, ist zwischenzeitlich h.R.M. (in Bayern nach AGBG und EGBGB).]

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