Leitsatz

Grenzziehung von Garten-Sondernutzungsflächen bei planwidrig gebautem Doppelhaus

 

Normenkette

§§ 13, 15 Abs. 3, 21 WEG; §§ 242, 1004 BGB

 

Kommentar

  1. Wird ein Baukörper abweichend vom Lage- und Aufteilungsplan errichtet (hier: versetzt gebautes Doppelhaus mit 2 Wohnungen), so sind im Zweifel dennoch die Sondernutzungsflächen nicht am errichteten Gebäude, sondern am Lageplan (hier: gedachte Mittellinie des Grundstücks) zu orientieren, wenn es um berechtigte Zaun-Einfriedungen geht (vgl. auch BayObLG v. 30.7.1998, 2Z BR 9/98, ZMR 1998, 794).
  2. Die Größe der Sondernutzungsflächen muss sich nicht an den Miteigentumsanteilen orientieren.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2003, 2 Wx 38/00Hans. OLG Hamburg v. 6.3.2003, 2 Wx 38/00, ZMR 6/2003, 448

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