Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 19.04.2000; Aktenzeichen 318 T 151/99)

 

Tenor

1. Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichtes Hamburg, Zivilkammer 18, vom 19.4.2000 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Geschäftswert der dritten Instanz wird auf 5112,92 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziffer 1 WEG, 22, 29 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 2 FGG), sachlich aber unbegründet.

Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft … in Hamburg. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus zwei direkt nebeneinander liegenden, leicht versetzt gebauten Doppelhäusern, die senkrecht entlang der Giebel jeweils in 2 Wohneinheiten aufgeteilt wurden. Die Gartenfläche hinter den Häusern ist durch Sondernutzungsrechte aufgeteilt worden. Das Wohnungseigentum der Antragstellerin befindet sich von der Straße aus gesehen in der rechten Hälfte des linken Doppelhauses, die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer der rechts daneben liegenden linken Hälfte des rechten Doppelhauses. Abschließend mit der Außenmauer des Sondereigentums der Antragstellerin hat diese auf der Gartenfläche einen Wintergarten errichtet.

Die Antragstellerin verlangt von den Antragsgegnern, es zu unterlassen, auf dem hinteren Teil des Grundstückes jenseits einer Linie in Verlängerung der rechten Außenseite der Hauswand des Sondereigentums der Antragstellerin einen Zaun zu errichten. Gemäß der Teilungserklärung vom 14.9.1990 wurden für die jeweiligen Wohnungseigentümer unter Verweis auf einen der Teilungserklärung anliegenden Lageplan (s. Bl. 20 d.A.), in dem die beiden mittleren Gartenflächen im hinteren Grundstücksteil entsprechend der jeweiligen Hausbreite durch farbige Markierungen zugeordnet wurden, Sondernutzungsrechte an der jeweiligen Gartenfläche begründet. Unter Ziffer II. 3. der Teilungserklärung, die auch auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung Bezug nimmt, befindet sich folgende Regelung: „Eine Abgrenzung (Einfriedung) zwischen den Sondernutzungsflächen ist zulässig. Wenn sie einvernehmlich erfolgt, tragen die Kosten die angrenzenden Sondernutzungsberechtigten je zur Hälfte. Anderenfalls trägt derjenige die Kosten, der den Zaun auf seinem Sondernutzungsrecht errichtet.”

Im Juni 1999 begannen die Antragsgegner mit der Errichtung eines Zaunes etwa 20 cm auf der von der Antragstellerin beanspruchten Sondernutzungsfläche. Nachdem sich die Antragstellerin hiermit nicht einverstanden zeigte, ist der Zaun bisher noch nicht errichtet worden. Im Verlauf des amtsgerichtlichen Verfahrens haben die Antragsgegner einen Vermessungsingenieur mit der Vermessung des Grundstückes beauftragt. Dieser hat festgestellt, dass die beiden Doppelhäuser von der Straße aus gesehen weiter rechts als geplant gebaut worden sind, so dass ihre Mitte (Fuge zwischen den Häusern der Antragstellerin und der Antragsgegner) jenseits der gedachten Mittellinie des Grundstückes liegt und der Wintergarten der Antragstellerin sich zwischen 0,42 und 0,46 cm jenseits dieser Mittellinie auf der Seite der Antragsgegner befindet.

Das Amtsgericht hat den Unterlassungsantrag der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass den Antragsgegnern, neben der Überbauung durch den Wintergarten, durch die von der Antragstellerin beanspruchte Grenzziehung in Verlängerung der Seitenwand des Wintergartens ein mit einer dem billigem Ermessen entsprechenden Gebrauchsregelung nicht vereinbarer weiterer Nachteil entstehen würde.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die amtsgerichtliche Entscheidung unter Hinweis auf den fehlenden Unterlassungsanspruch der Antragstellerin zurückgewiesen. Der sich allein aus der Auslegung der Teilungserklärung (nebst Lageplan, Eintragungsbewilligung und Abgeschlossenheitsbescheinigung) ergebende Umfang des Sondernutzungsrechtes an den Gartenflächen sei aus der Sicht des unbefangenen Betrachters aufgrund der Annahme zu ermitteln, dass die beiden Doppelhäuser an der Mittellinie des Grundstückes aneinander grenzen und diese Mittellinie auch die Gartensondernutzungsrechte voneinander abgrenze. Zwar seien der Antragstellerin und den Antragsgegnern gleich große Miteigentumsanteile zugewiesen worden, dies habe aber nicht unbedingt zur Folge, dass den Miteigentümern auch (annähernd) gleich große Sondernutzungsrechte übertragen werden müssten. Für diese Auslegung spreche auch, dass der „Schicksalsgemeinschaft” der jeweiligen Doppelhäuser in der Teilungserklärung leicht unterschiedliche Gesamteigentumsanteile zugeordnet worden seien. Hingegen sei nicht von Bedeutung, dass die tatsächliche Lage der beiden Doppelhäuser sich nicht mit dem Aufteilungsplan decke. Da bei der Abgrenzung von Sondereigentum zum Gemeinschaftseigentum sowie der So...

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