Rz. 21

Das ZGB sieht als gesetzlichen Güterstand die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich nach Auflösung der Ehe vor (Art. 1397 i.V.m. Art. 1400 ZGB; zum Zugewinnausgleich siehe im Einzelnen Rdn 21 ff.).[43] Die Ehegatten können jedoch vor[44] oder während der Ehe auch das System der Gütergemeinschaft wählen (Art. 1403 ZGB). Die Modelle dürfen auch kombiniert werden, so dass sich z.B. die Gütergemeinschaft nicht auf das ganze Vermögen der Ehegatten erstreckt. In diesem Fall gilt für das übrige Vermögen Gütertrennung.[45] Der Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs ist dennoch, zumindest vor dessen Entstehung, nicht möglich.[46]

[43] Daskarolis, Familienrecht I, S. 241 ff.; Moustaira/Tsouka/Vardaka-Martini, Régimes matrimoniaux, tome II, S. 1340.
[44] In diesem Fall gilt der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Eheschließung, siehe Kounougeri-Manoledaki, Familienrecht, S. 279.
[45] Kounougeri-Manoledaki, Familienrecht, S. 234; Daskarolis, Familienrecht I, S. 245.
[46] Stathopoulos, in: Georgiades/Stathopoulos, ZGB, Bd. VII, Art. 1400 Rn 10.

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