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Im griechischen Recht ist die Trennung von Tisch und Bett (separatio quodam mensam et torum) nicht bekannt. Demzufolge können die Ehegatten ihre Ehe entweder aufrechterhalten oder sich scheiden lassen. Das Getrenntleben der Ehegatten wird in Art. 13911395 ZGB geregelt. Diese Vorschriften enthalten jedoch keine gesetzlichen Bestimmungen des Begriffs "Getrenntleben".[70] Sie beziehen sich auf die Rechtsfolgen der getrennt lebenden Ehegatten. Das Getrenntleben ist unabhängig davon, ob die Eheleute sich scheiden lassen wollen oder nicht; allerdings bildet es oft eine Vorstufe zur Scheidung. Nach h.M. leben die Ehegatten getrennt, wenn mindestens einer von ihnen die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar ablehnt. Das entscheidende Element ist also die Trennungsabsicht und nicht bloß die räumliche Trennung.[71] Demnach besteht keine häusliche Gemeinschaft, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben und allein aus wirtschaftlichen Gründen im selben Haushalt bleiben.[72] Im Gegensatz dazu leben die Ehegatten nicht getrennt, wenn sie die eheliche Wohnung vorübergehend nicht teilen, weil z.B. ein Ehegatte studiert oder im Ausland arbeitet.[73]

[70] Zum Begriff des Getrenntlebens siehe Areopag 1388/1991, EllDik 33 (1992) S. 1186; OLG Athen 10594/1990, EllDik 33 (1992) S. 879; Kounougeri-Manoledaki, Familienrecht, S. 388 ff.
[71] Daskarolis, Familienrecht I, S. 387.
[72] OLG Athen 10594/1990, EllDik 33 (1992) S. 879; OLG Thessaloniki 644/1990, Arm 44 (1990) S. 960.
[73] Kounougeri-Manoledaki, Familienrecht, S. 390.

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