Rz. 44

Gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. d G. 3190/1955 muss die EPE ihren Sitz in einer Kommune in Griechenland haben. Ein satzungsmäßiger Sitz im Ausland ist ausgeschlossen. Eine solche Konstellation scheidet auch prozessrechtlich aus, weil in diesem Fall kein griechisches Landgericht für die Registereintragung zuständig wäre.

 

Rz. 45

Auch ein Doppelsitz ist als unzulässig zu betrachten. Allerdings besteht die Möglichkeit des besonderen Wohnsitzes i.S.v. Art. 51 Satz 3 ZGB. Demgemäß ist der Ort, an dem eine Person ihre Berufstätigkeit ausübt, bezüglich der mit der Berufstätigkeit verbundenen Angelegenheiten dieser Person als ihr besonderer Wohnsitz zu betrachten.

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