Prof. Dr. Dimitrios Stamatiades, Prof. Dr. Spyros Tsantinis
Rz. 23
Nach Art. 23 grZGB unterliegen die materiellen Voraussetzungen für die Adoption dem Recht des Staates, dem der Annehmende und das angenommene Kind angehören (beide leges patriae werden trennend berücksichtigt).
Rz. 24
Die Rechtsverhältnisse zwischen dem annehmenden Elternteil oder den annehmenden Eltern und dem angenommenen Kind unterliegen
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dem Recht des Staates, dem beide während der Adoption zuletzt angehörten; |
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dem Recht des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Annahme zuletzt hatten; |
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dem Recht des Staates, dem der annehmende Elternteil bei der Annahme angehörte und bei einer Adoption von Ehegatten, dem Recht, das für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. |
Diese Rechtsverhältnisse betreffen den Namen, die elterliche Sorge sowie den Unterhalt des angenommenen Kindes. Die erbrechtlichen Rechtsverhältnisse werden jedoch der lex hereditatis unterworfen.
Beispiel:
Ein griechischer Staatsangehöriger heiratete 1997 in Athen eine Norwegerin. Sie hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland. Im Jahre 2001 adoptierte der Grieche den 6-jährigen Sohn seiner Ehefrau. 2002 verstarb er. Der Adoptivsohn fragt, ob ihm am Nachlass seines Adoptivvaters ein Erbrecht zustehe.
Rz. 25
In diesem Fall wird die Wirksamkeit der Annahme für den Adoptivvater nach griechischem Recht (Art. 23, 1568 ff. grZGB), für das angenommene Kind jedoch nach norwegischem Recht beurteilt. Ob das Adoptivkind erbberechtigt ist, bestimmt sich allerdings allein nach griechischem Recht (lex patriae des Erblassers im Todeszeitpunkt, Art. 28 grZGB). Wenn im o.g. Beispiel die Frau deutsch wäre, sollte man nur darauf abstellen, wo der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EuErbVO).