Rz. 48

Zum Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags gehört auch die Bestimmung des Stammkapitals (Art. 6 Abs. 2 lit. e G. 3190/1955). Das Stammkapital kann gem. Art. 4 Abs. 1 G. 3190/1955 nach dem Willen der Gesellschafter frei bestimmt werden. Das Stammkapital kann aus Geld- oder auch aus Sacheinlagen bestehen. Im Falle von Sacheinlagen muss der Wert dieser im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Das Stammkapital muss beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags voll eingezahlt werden.

 

Rz. 49

Der Gesellschaftsvertrag muss auch Bestimmungen über die Geschäftsanteile und die Stammeinlagen der Gesellschafter sowie eine Bestätigung der Letzteren über die vollständige Einzahlung des Stammkapitals enthalten (Art. 6 Abs. 1 lit. g G. 3190/1955). Eine Stammeinlage ist der Anteil des Stammkapitals, der von einem bestimmten Gesellschafter eingebracht wird. Falsche Angaben über die Einzahlung des Stammkapitals sind gem. Art. 458 grStGB strafbar (Art. 60 Nr. 3 G. 3190/1955). Sowohl Bar- als auch Sacheinlagen sind zulässig.

 

Rz. 50

Der Begriff der Stammeinlage muss vom Begriff des Geschäftsanteils unterschieden werden. Der Geschäftsanteil stellt einen Teil des Stammkapitals dar und bezeichnet das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter. Obwohl jeder Gesellschafter in den Besitz von mehreren Geschäftsanteilen kommen kann, kann er sich nur mit einer Stammeinlage an der zu gründenden Gesellschaft beteiligen (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 G. 3190/1955). Die Stammeinlage bezieht sich auf die rechtliche Gebundenheit zwischen den Geschäftsanteilen eines Gesellschafters. Der Nennwert jeder Stammeinlage muss mindestens 1 EUR oder ein Vielfaches dieser Summe betragen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 G. 3190/1955).

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