Rz. 90
Den Gesellschafter trifft nur die Einlagepflicht. Da die Einlagen schon beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags voll einzuzahlen sind, gibt es grundsätzlich nach der Gesellschaftsgründung keine andere Verpflichtung. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung kann durch den Übernahmevertrag auch eine Einlageverpflichtung angenommen werden.
Rz. 91
Bei einem kollektiven Geschäftsführungs- und Vertretungssystem haben die Gesellschafter neben dem Recht auch eine Verpflichtung zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft. In diesem Zusammenhang sind auch die Treuepflicht und die Verpflichtung zur Förderung des Gesellschaftszweckes relevant. Zudem kann der Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern die Konkurrenzhandlungen verbieten (Art. 20 Abs. 1, 2 G. 3190/1955). Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot sind strafbar (Art. 458 grStGB i.V.m. Art. 60 Nr. 12 G. 3190/1955). Außerdem können im Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern weitere Verpflichtungen, etwa in Form einer Nachschusspflicht oder einer weiteren Nebenleistungspflicht, auferlegt werden (Art. 6 Abs. 3 G. 3190/1955).
Rz. 92
Die Nachschusspflicht wird in Art. 36 G. 3190/1955 besonders geregelt. Eine solche Pflicht kann nur durch den Gesellschaftsvertrag und nur zum Zweck der Abdeckung der in der Bilanz festgestellten Verluste der Gesellschaft auferlegt werden. Die einschlägige Bestimmung ist nur dann wirksam, wenn auch die Höhe des Nachschusses im Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde. Der Nachschuss darf nicht höher als das Stammkapital der Gesellschaft sein. Für die Auferlegung einer solchen Pflicht ist ein relevanter Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich, der mit einer ¾-Mehrheit (Kapital- und Personenmehrheit) zu erfassen ist. Nach dem Beschluss müssen alle Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Stammeinlage innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung einer schriftlichen Einladung die Nachschüsse einzahlen. Im Falle einer Nichtleistung können die Gesellschaft, die Geschäftsführer oder jeder Gesellschafter den Ausschluss des nichtleistenden Gesellschafters vor dem Landgericht im einstweiligen Verfahren beantragen (Art. 37 G. 3190/1955).
Rz. 93
Die Gesellschafter haften gegenüber der Gesellschaft nur für die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtungen. Im Falle der mangelhaften Gründung einer EPE (Art. 7 Abs. 5 G. 3190/1955) haften diejenigen Gesellschafter, die die Nichtigkeit zu verantworten haben, sowohl gegenüber den schuldlosen Gesellschaftern als auch gegenüber den Drittgläubigern im Wege einer Durchgriffshaftung unbeschränkt.