Rz. 5

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe eingehen will, und einer dritten Person eine Ehe besteht, bevor die bestehende Ehe durch unanfechtbares Gerichtsurteil aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde, sog. Verbot der Doppelehe oder Prinzip der Monogamie (Art. 1354 ZGB). Verboten ist die Ehe auch in den folgenden Fällen:

Zwischen Blutsverwandten in gerader Linie, z.B. Mutter-Sohn, ohne Rücksicht auf den Grad (Art. 1356 ZGB);
zwischen Blutsverwandten in der Seitenlinie bis zum (einschließlich) vierten Grad, z.B. Geschwister, Onkel-Nichte, Tante-Neffe, Vetter ersten Grades (Art. 1356 ZGB);[20]
zwischen Verschwägerten in gerader Linie, ohne Rücksicht auf den Grad (Art. 1357 ZGB);
zwischen Verschwägerten in der Seitenlinie bis zum (einschließlich) dritten Grad (Art. 1357 ZGB);
zwischen dem Annehmenden oder dessen Abkömmlingen und dem Adoptivkind (Art. 1360 ZGB). Letztes Hindernis besteht auch nach der Auflösung der Annahme als Kind.
[20] Str. ist, ob in allen o.g. Fällen nur die gesetzliche Blutsverwandtschaft (für den Vater beruhend auf gesetzlichen Vermutungen) oder auch die natürliche Blutsverwandtschaft gemeint ist. Darf z.B. der natürliche Vater (vor Vaterschaftsanerkennung) seine nichteheliche Tochter heiraten? Bejahend etwa: Kounougeri-Manoledaki, Familienrecht, S. 76; Daskarolis, Familienrecht I, S. 95; verneinend: Stathopoulos, in: Georgiades/Stathopoulos, ZGB, Bd. VII, Art. 1361–1366 Rn 8.

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