Prof. Dr. Dimitrios Stamatiadis, Prof. Dr. Spyros Tsantinis
Rz. 106
Im neuen Familienrecht ist die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern abgeschafft worden. Soweit eine entsprechende Differenzierung unvermeidlich erscheint, stellt das Gesetz nunmehr darauf ab, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht ("in der Ehe geborene Kinder", "Kinder ohne Ehe ihrer Eltern").
Rz. 107
Die Abstammung als Voraussetzung der Verwandtschaft (Art. 1461 ZGB) basiert grundsätzlich auf der biologischen Abstammung von den Eltern. Art. 1465 ZGB enthält die Vermutung der ehelichen Abstammung. Es wird vermutet, dass das Kind, das während der Ehe seiner Mutter oder innerhalb dreihundert Tagen nach deren Auflösung oder Nichtigerklärung geboren ist, als Vater den Ehemann der Mutter hat (in der Ehe geborenes Kind). Die Vermutung der ehelichen Abstammung gilt auch dann, wenn das Kind aus künstlicher Insemination (homolog oder heterolog) herkommt. Allerdings kann die Eigenschaft eines Kindes als "in der Ehe geborenes Kind" nach Art. 1467 ZGB angefochten werden (Vaterschaftsanfechtung). Die Verwandtschaft einer Person mit ihrer Mutter und ihren Verwandten wird durch die Geburt begründet (Art. 1463 ZGB); seit dem 23.12.2002 gilt in Griechenland das Gesetz Nr. 3089/2002 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung. Im Fall der übernommenen Mutterschaft (Art. 1458 ZGB) also besteht eine Ausnahme vom Art. 1463 ZGB, und als Mutter des Kindes wird nicht die Tragemutter (Leihmutter – gebärende Mutter), sondern die genetische Mutter vermutet, es sei denn, alle Voraussetzungen des Art. 1458 ZGB sind erfüllt. Hierbei handelt es sich um eine Vermutung, die angefochten werden kann (Mutterschaftsanfechtung, Art. 1464 Abs. 2 ZGB). Die entsprechende Klage ist innerhalb von sechs Monaten ab Geburt einzulegen. Berechtigt ist entweder die vermutete Mutter oder die Tragemutter, wenn nachgewiesen wird, dass das Kind von ihr abstammt. Die Verwandtschaft mit dem Vater und seinen Verwandten ergibt sich aus der Ehe der Mutter mit dem Vater oder wird durch die freiwillige oder gerichtliche Anerkennung begründet (Art. 1463 ZGB). Die freiwillige Anerkennung erfolgt durch privatrechtliche Erklärung in Form einer notariellen Urkunde. Erforderlich ist die Zustimmung der Mutter (Art. 1475 Abs. 1 ZGB). Die notarielle Zustimmung des Mannes zur Durchführung der künstlichen Befruchtung (Art. 1456 Abs. 1 S. 2 ZGB) wird als freiwillige Erklärung betrachtet (mittelbare freiwillige Anerkennung, Art. 1475 Abs. 2 ZGB). Im Rahmen der gerichtlichen Anerkennung ist nur zu bemerken, dass sie im Fall einer heterologen Insemination nicht beantragt werden kann, auch wenn die persönlichen Angaben des Mannes bereits bekannt sind oder später bekannt werden (Art. 1479 Abs. 2 ZGB). Die gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung hat retrospektive Geltung auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Nach Art. 1484 ZGB hat das Kind im Fall einer freiwilligen oder gerichtlichen Anerkennung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, gegenüber seinen Eltern und deren Verwandten in jeder Hinsicht die Stellung eines in der Ehe geborenen Kindes. Die Vaterschaftszuordnungen gem. Art. 1465, 1466 und 1475 ZGB können durch Anfechtung beseitigt werden (Art. 1467 ff., 1477 ZGB). Allerdings ist die Anfechtung der freiwilligen Anerkennung im Fall des Art. 1475 Abs. 2 ZGB ausgeschlossen. Zuletzt können Kinder, die ohne Ehe ihrer Eltern geboren wurden, durch nachträgliche Heirat der Eltern in jeder Hinsicht die Stellung eines in der Ehe geborenen Kindes erlangen (Legitimation, Art. 1473 ZGB).