Rz. 57
Ein Mindestkapitalerfordernis besteht für die EPE nicht. Die Gründer können die Höhe des Stammkapitals frei bestimmen (Art. 4 Abs. 1 G. 3190/1955).
Rz. 58
Das Stammkapital muss vor dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags eingezahlt werden. Im Falle der Eintragung eines standardisierten Mustervertrags durch das digitale One-stop-Shop-Verfahren gilt bereits mit der Eintragung der Zahlungsnachweis als erbracht. Im Falle eines notariell beurkundeten Vertrags ist ein diesbezüglicher Nachweis in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.
Rz. 59
Als zulässige Sacheinlagen qualifizieren sich bewegliche oder unbewegliche Sachen sowie Forderungen und Vermögenswerte, die bilanzierungsfähig sind (Art. 5 Abs. 1 G. 3190/1955). Dienst- und Arbeitsleistungen scheiden als Sacheinlagen aus. Die Übertragung von Wertpapieren an die zu gründende Gesellschaft, wie Wechsel, Schecks oder Aktien, stellt eine Sacheinlage dar. Der Gegenstand und der Wert der Sacheinlagen sowie der Name des einbringenden Gesellschafters müssen im Gesellschaftsvertrag erwähnt werden (Art. 6 Abs. 2 lit. f G. 3190/1955). Auch die Sacheinlagen müssen beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags voll eingezahlt werden. Wenn der tatsächliche Wert einer Sacheinlage im Rahmen des Bewertungsverfahrens niedriger ausfällt, muss die Differenz in Geld eingezahlt werden (Art. 4 Abs. 3 G. 3190/1955).
Rz. 60
Die Sacheinlagen müssen durch eine Sachverständigenkommission des Handelsministeriums bewertet werden. Das Bewertungsverfahren von Sacheinlagen wird im analog anwendbaren Art. 9 G. 2190/1920 geregelt (Art. 5 Abs. 2 G. 3190/1955). Der Bewertungsbericht unterliegt ebenfalls den Publizitätsformalitäten.
Rz. 61
Das G. 3190/1955 beinhaltet besondere Regelungen für Nachgründungen. Demgemäß unterliegen Verträge, welche die EPE mit Gesellschaftern, Geschäftsführern oder deren Verwandten bis zum zweiten Grad über die Veräußerung von Grundstücken oder anderen Gegenständen an die EPE zum Zweck der dauerhaften Nutzung abschließt, dem Bewertungsverfahren nach Art. 9 G. 2190/1920. Beim Verstoß gegen diese Formalitäten wird der Vertrag als nichtig zugunsten der Gesellschaft betrachtet (Art. 5 Abs. 3 G. 3190/1955). Im Falle einer Ein-Personen-EPE müssen gem. Art. 43a Abs. 4 G. 3190/1955 die Verträge zwischen dem Alleingesellschafter und der Gesellschaft schriftlich verfasst und protokolliert werden. Davon ausgenommen sind Verträge, die unter normalen Bedingungen im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit der EPE abgeschlossen wurden.