Prof. Dr. Dimitrios Stamatiadis, Prof. Dr. Spyros Tsantinis
1. Allgemeines
Rz. 108
Die Adoption wird in den Art. 1542–1548 ZGB geregelt (Gesetz Nr. 2447/1996, geändert durch die Gesetze Nr. 2479/1997, 2521/1997, 2721/1999 und 2915/2001). Nach dem Gesetz Nr. 2447/1996 ist die Annahme eines Minderjährigen beinahe die ausschließliche Form der Adoption, da die Annahme eines Volljährigen nur in Ausnahmefällen zugelassen wird.
2. Minderjährigenadoption
Rz. 109
Die Adoption wird durch gerichtliches Gestaltungsurteil auf Antrag des Annehmenden ausgesprochen. Der Antrag muss vom Annehmenden höchstpersönlich bei Gericht gestellt werden (Art. 1549 ZGB). Es kommen die Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Anwendung. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder der Anzunehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 800 Abs. 1 gr. ZPO). Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (zu denen ein Gutachten des Sozialamtes gehört) erfüllt sind, wird die Adoption vom Gericht zugesprochen.
Rz. 110
Die Voraussetzungen für eine gültige Adoption sind folgende:
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Der Annehmende muss geschäftsfähig sein, das 30. Lebensjahr vollendet haben und darf das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben (Art. 1543 ZGB). |
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Der Annehmende muss mindestens achtzehn Jahre älter und darf nicht über fünfzig Jahre älter als der Anzunehmende sein. Diese Altersbeschränkung gilt nicht für die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten sowie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. In diesen Fällen wird die Adoption auch dann zugelassen, wenn der Altersunterschied geringer ist; er darf jedoch nicht geringer als fünfzehn Jahre sein (Art. 1544 ZGB). |
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Die Annahme erfolgt durch nur eine Person oder durch Ehegatten. Das bereits angenommene Kind kann, solange die Annahme noch andauert, nicht von einem anderen angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um die nachträgliche Annahme derselben Person durch den Ehegatten des ersten Annehmenden (Art. 1545 Abs. 1 ZGB). |
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Die Adoption muss dem Wohl des Kindes dienen. |
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Nach Art. 1545 Abs. 2 ZGB genügt es bei Annahme durch beide Ehegatten, wenn die Voraussetzungen der Art. 1543 und 1544 ZGB (Geschäftsfähigkeit, Altersgrenze, Altersunterschied) in der Person eines der Ehegatten vorliegen. |
Rz. 111
Außerdem werden verschiedene Einwilligungserklärungen benötigt, insbesondere:
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des Annehmenden (Art. 1549 Abs. 2 ZGB); |
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des anzunehmenden Kindes, wenn es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, es befindet sich in einem Zustand seelischer oder geistiger Störung, die seine Willensbestimmung entscheidend beeinflusst. In jedem Fall muss das Gericht die Meinung des Kindes entsprechend seiner Reife berücksichtigen (Art. 1555 ZGB); |
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der Eltern des Kindes (Art. 1550 Abs. 1 ZGB), deren Einwilligung unter bestimmten Voraussetzungen durch das Gericht ersetzt werden kann (Art. 1552 ZGB); |
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des Vormunds mit der Genehmigung des Familienaufsichtsrates, wenn der Minderjährige keine Eltern hat (Art. 1550 Abs. 1 S. 2 ZGB); |
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des Ehegatten des Annehmenden, falls dieser ausnahmsweise das Kind allein annimmt. Das Gericht kann jedoch die Annahme auch ohne diese Einwilligung zulassen, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann oder wenn zwischen den Ehegatten ein Scheidungsverfahren anhängig ist (Art. 1546 ZGB). |
Rz. 112
Die Wirkungen des gerichtlichen Urteils über die Annahme beginnen mit seiner Rechtskraft (Art. 1560 ZGB). Mit der Adoption erlöschen alle Beziehungen des Minderjährigen zu seiner leiblichen Familie mit Ausnahme der Art. 1356 und 1357 ZGB; der Minderjährige wird in die Familie des Annehmenden vollständig eingegliedert. Dem Annehmenden und dessen Verwandten gegenüber hat der Minderjährige alle Rechte und Pflichten eines in der Ehe geborenen Kindes (Art. 1561 ZGB). Die Annahme kann von Rechts wegen (Art. 1576 ZGB) oder durch gerichtliches Urteil (Art. 1571–1572 ZGB) aufgelöst werden. Nach Art. 1578a ZGB ist im Fall einer gerichtlichen Auflösung der Annahme ihre Wiederherstellung möglich. Wird ein ausländisches Kind durch einen Griechen angenommen, erwirbt es mit dem Vollzug der Adoption die griechische Staatsangehörigkeit (Art. 27 Abs. 1 KGS – Kodex der Griechischen Staatsangehörigkeit) und es behält sie auch nach der Auflösung der Adoption.
3. Volljährigenadoption
Rz. 113
Die Annahme eines Volljährigen wird nur dann zugelassen, wenn der Anzunehmende mit dem Annehmenden bis einschließlich zum vierten Grad blutsverwandt oder verschwägert ist (Art. 1579 ZGB). Für die Volljährigenadoption werden grundsätzlich die Vorschriften über die Minderjährigenadoption analog angewandt. Sonderregelungen gelten für folgende Fälle:
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Der Annehmende muss das 40. Lebensjahr vollendet haben und mindestens achtzehn Jahre älter als der Anzunehmende sein (Art. 1582 ZGB); |
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ein gemeinsamer Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden ist erforderlich (Art. 1581 ZGB). Für die Annahme eines Verheirateten muss die Einwilligung seines Ehegatten persönlich vor Gericht erklärt werden (Art. 1583 ZGB). |
Rz. 114
Die Annahme eines Volljährigen begründ...