Rz. 80
Zuständig für die Eröffnung ist im Fall des notariellen ("öffentlichen"), des geheimen und des außerordentlichen Testaments das Einzelrichtergericht bzw. das Friedensgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat, bei dem das Testament eingereicht wurde. Die Testamentseröffnung ist eine Sache der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei Testamenten, die bei Konsularbehörden eingereicht wurden, sind Letztere für die Eröffnung zuständig. Für die Eröffnung von eigenhändigen Testamenten ist jedes Einzelrichtergericht und jede Konsularbehörde zuständig (Art. 807 grZPO).
Rz. 81
Die Eröffnung des Testaments geschieht durch Eintragung seines ganzen Inhaltes in das Gerichtsprotokoll. Ein eigenhändiges Testament wird durch Entscheidung desselben Gerichts als "Haupttestament" erklärt, was nach Art. 1777 grZGB für seine Echtheitsvermutung von Bedeutung ist.[53]
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