Rz. 104

Im Prinzip wird jedes Vermögen, welches von Todes wegen oder aus Anlass des Todes (einer natürlichen Person) von einer natürlichen oder juristischen Person (also von einer GmbH, AG, Genossenschaft, Stiftung, von einem e.V., aber auch von einer OHG oder KG[65]) erworben wird, von der Steuerpflicht erfasst und gemäß den Vorschriften des grErbStG versteuert (Art. 1 Abs. 1 und 2 grErbStG). Siehe aber auch Rdn 115 f.

 

Rz. 105

Steuerpflichtig ist der Erwerbsberechtigte bzw. im Fall mehrerer Berechtigten jeder Erwerbsberechtigte seinem Anteil entsprechend (Art. 5 grErbStG).

 

Rz. 106

Das System der Erbschaftsbesteuerung wird durch die progressive Versteuerung nach Steuerklassen[66] und nach Erbschaftswert charakterisiert.

Die Steuerklasse ergibt sich aus dem persönlichen (Verwandtschafts-)Verhältnis des Steuerpflichtigen zum Erblasser.

Der Erbschaftswert ist die durch den Erbfall jedem Erben anfallende Bereicherung, die in Geld errechnet wird.

Das heißt, dass die Erbschaftsteuer sich (a) je nach Verwandtschaftsentfernung zwischen Erblasser und Erben, aber auch (b) je nach ansteigendem Erbschaftswert erhöht. Bei gleichgroßer Erbschaft also ist die Steuer umso höher, je näher verwandt die Erben mit dem Erblasser sind. Gleichzeitig ist die Steuer umso höher, je höher der Wert der Erbschaft bzw. des Erbteils ist. Die entsprechenden Tabellen sind in Rdn 126 ff. dargestellt.

[65] Die OHG und die KG sind nach griechischem Recht juristische Personen.
[66] Im Griechischen: "Kategorien". Die Steuerklassen fallen nicht mit den erbrechtlichen "Ordnungen" zusammen, die die gesetzliche (im Gegensatz zur testamentarischen) Erbfolge bestimmen. Wenn es also heißt, dass z.B. die Schwiegereltern des Erblassers zur Steuerklasse B’ gehören, bedeutet dies freilich nicht, dass die Schwiegereltern den verstorbenen Schwiegersohn bzw. die verstorbene Schwiegertochter nach der gesetzlichen Erbfolge beerben. Dies kann nur durch Testament geschehen, und eben dann fallen die Erben unter die steuerrechtliche Steuerklasse B’.

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