Prof. Dr. Dimitrios Stamatiades, Prof. Dr. Spyros Tsantinis
Rz. 104
Im Prinzip wird jedes Vermögen, welches von Todes wegen oder aus Anlass des Todes (einer natürlichen Person) von einer natürlichen oder juristischen Person (also von einer GmbH, AG, Genossenschaft, Stiftung, von einem e.V., aber auch von einer OHG oder KG) erworben wird, von der Steuerpflicht erfasst und gemäß den Vorschriften des grErbStG versteuert (Art. 1 Abs. 1 und 2 grErbStG). Siehe aber auch Rdn 115 f.
Rz. 105
Steuerpflichtig ist der Erwerbsberechtigte bzw. im Fall mehrerer Berechtigten jeder Erwerbsberechtigte seinem Anteil entsprechend (Art. 5 grErbStG).
Rz. 106
Das System der Erbschaftsbesteuerung wird durch die progressive Versteuerung nach Steuerklassen und nach Erbschaftswert charakterisiert.
Die Steuerklasse ergibt sich aus dem persönlichen (Verwandtschafts-)Verhältnis des Steuerpflichtigen zum Erblasser.
Der Erbschaftswert ist die durch den Erbfall jedem Erben anfallende Bereicherung, die in Geld errechnet wird.
Das heißt, dass die Erbschaftsteuer sich (a) je nach Verwandtschaftsentfernung zwischen Erblasser und Erben, aber auch (b) je nach ansteigendem Erbschaftswert erhöht. Bei gleichgroßer Erbschaft also ist die Steuer umso höher, je näher verwandt die Erben mit dem Erblasser sind. Gleichzeitig ist die Steuer umso höher, je höher der Wert der Erbschaft bzw. des Erbteils ist. Die entsprechenden Tabellen sind in Rdn 126 ff. dargestellt.