Prof. Dr. Dimitrios Stamatiadis, Prof. Dr. Spyros Tsantinis
Rz. 16
Die sachlichen Voraussetzungen der Ehe unterliegen dem Anwendungsbereich des Art. 13 ZGB. Nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 1250/1982 über die Einführung der Zivilehe in der griechischen Rechtsordnung wurde auch die entsprechende Kollisionsnorm geändert. Nach Art. 13 ZGB a.F. unterlagen die sachlichen Voraussetzungen der Ehe für jeden künftigen Ehegatten dem Recht des Staates, dem er angehörte. Es handelte sich um eine gekoppelte, nicht um eine kumulative Anwendung zweier Rechtsordnungen. Nach der neuen Fassung des Art. 13 ZGB richten sich die sachlichen Voraussetzungen der Ehe für beide Heiratswilligen nach dem Heimatrecht einer dieser Personen. Hierbei handelt es sich um eine alternative Anwendung beider Rechte. Zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift gehören insbesondere die Ehemündigkeit, das Fehlen von Ehehindernissen und die fehlerfreie Willensbildung. Mit dieser Regelung versucht der Gesetzgeber, das ehefreundlichere Recht anzuwenden (Grundsatz der favor matrimonii).
Rz. 17
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Eheschließungsvoraussetzungen ist der Zeitpunkt der Ehe. Dies bedeutet, dass eine Änderung der Staatsangehörigkeit nach Eheschließung grundsätzlich keine Einwirkung auf die Gültigkeit der Ehe hat. Bei Mehrstaatern ist Art. 31 ZGB und bei Staatenlosen Art. 30 ZGB anzuwenden.
Rz. 18
Die Form der Eheschließung richtet sich entweder nach dem Heimatrecht eines der künftigen Ehegatten oder nach dem Recht des Ortes, an dem die Ehe geschlossen wird (Art. 13 Abs. 1 S. 2 ZGB). Es handelt sich wiederum um eine alternative Anwendung der obigen Rechte. Diese Vorschrift betrifft
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Eheschließungen in Griechenland, wenn eine der beiden Personen Ausländer ist; |
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Eheschließungen im Ausland zwischen zwei Griechen, zwischen einem Griechen und einem Ausländer oder zwischen zwei Ausländern. |
Rz. 19
Darüber hinaus werden in Art. 13 Abs. 2 ZGB die sog. konsularischen Ehen vorgesehen. Nach dieser Vorschrift kann die Erklärung des Art. 1367 ZGB auch vor der griechischen Konsularbehörde abgegeben werden, wenn mindestens eine Person griechischer Staatsangehöriger ist und die Ehe im Ausland geschlossen wird. Art. 13 ZGB wird auch für die materiellen Voraussetzungen des Verlöbnisses analog angewandt.