Prof. Dr. Dimitrios Stamatiades, Prof. Dr. Spyros Tsantinis
Rz. 7
Art. 28 grZGB sieht für alle erbrechtlichen Verhältnisse die Anwendung des Heimatrechts des Erblassers im Todeszeitpunkt vor. Die Anknüpfung an das Heimatrecht des Erblassers gewährleistet eine einheitliche Beurteilung aller Nachlassgegenstände (Mobilien und Immobilien) nach einer einzigen Rechtsordnung (Grundsatz der Nachlasseinheit). Es wird nicht zwischen verschiedenen Arten von Nachlassgegenständen unterschieden, was zur Nachlassspaltung, also zur Maßgeblichkeit verschiedener Rechtsordnungen, führt. Darüber hinaus spricht in der Praxis für die einheitliche Beurteilung des gesamten Nachlasses einer Person die Regelung des Art. 32 grZGB, nach dessen Wortlaut die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts des fremden Staates nicht in dem anzuwendenden ausländischen Recht enthalten sind. Eine Rück- und Weiterverweisung durch das IPR des Heimatstaates bei der Bestimmung des Erbstatuts ist also nicht zu beachten. Demzufolge wird eine potentielle Nachlassspaltung durch die Anwendung der ausländischen Kollisionsnormen ausgeschlossen.
Rz. 8
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Nachlasseinheit wird hinsichtlich der Besteuerung des Nachlasses vorgesehen. Für die steuerrechtlichen Gesetze, wie im Allgemeinen für die Normen des öffentlichen Rechts, gilt das Territorialitätsprinzip. Danach wird dem ausländischen Recht nur für das betreffende Land unmittelbare Wirkung, für das Inland eventuell eine mittelbare Wirkung zuerkannt. Hinsichtlich des Nachlasses, dessen Gegenstände sich in mehreren Staaten befinden, stellt sich die Frage, ob sie als eine Einheit betrachtet werden und demzufolge dem Erbstatut unterworfen werden oder ob für diese Gegenstände die steuerlichen Vorschriften des Belegenheitsstaates angewandt werden. Im griechischen Recht befindet sich die Regelung der Besteuerung des internationalen Nachlasses in Art. 3 des Gesetzes Nr. 2961/2001 (siehe Rdn 113). Gemäß Art. 3 Abs. 1 G. 2961/2001 werden die steuerlichen Vorschriften des griechischen Rechts, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers, für alle in Griechenland bestehende Gegenstände des Nachlasses angewandt. Gemäß Art. 3 Abs. 1b G. 2961/2001 sind die steuerlichen Vorschriften des griechischen Rechts auch für das im Ausland bestehende bewegliche Vermögen maßgeblich, wenn der Erblasser die griechische Staatsangehörigkeit besitzt. Im Fall also eines verstorbenen deutschen Angehörigen werden, aus der Sicht des griechischen Rechts, die inländischen steuerlichen Vorschriften nur für die in Griechenland bestehenden Gegenstände des Nachlasses berücksichtigt. Hingegen kommen für die Gegenstände des Nachlasses, die sich im Ausland befinden, die steuerlichen Normen des Belegenheitsstaates in Betracht.