Rz. 62

Testamentsvollstrecker ist die (natürliche oder juristische) Person, die ausschließlich vom Erblasser durch Verfügung von Todes wegen ernannt wird, um die Bestimmungen des Testaments auszuführen (Art. 2017, 2020 grZGB).[46] Der Testamentsvollstrecker ist Träger eines privaten Amtes, der dem Erben gegenüber nach den Vorschriften über den Auftrag haftet (Art. 2023 grZGB). Das Gesetz kennt zwei Arten von Testamentsvollstrecker:

den Willensvollstrecker. Seine Aufgabe besteht nur in der Beaufsichtigung des Erben bei der Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers;
den Verwaltungsvollstrecker. Er hat weitgehende Befugnisse, die dem Erben die Verfügungsmacht über Nachlassgegenstände entziehen.
 

Rz. 63

Der Erblasser kann auch den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker oder Nachfolger zu ernennen (Art. 2017 grZGB). Mehrere Testamentsvollstrecker handeln gemeinschaftlich, außer wenn es sich um Eilfälle handelt (Art. 2024 grZGB).

 

Rz. 64

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit einer unbedingten, unbefristeten und nur nach dem Erbfall möglichen Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Darüber ist vom zuständigen Beamten der Geschäftsstelle des Gerichts ein Protokoll aufzunehmen (Art. 2017 grZGB). Die Testamentsvollstreckung endet mit Erledigung der Aufgabe oder mit Eintritt der auflösenden Bedingung oder Befristung. Das Amt des Testamentsvollstreckers endet durch Tod oder vollen Verlust der Geschäftsfähigkeit (Art. 2029 grZGB), fristlosen Verzicht (Art. 2030 grZGB), gerichtliche Entlassung aus wichtigem Grunde (Art. 2031 grZGB) oder auf Antrag des Erben beim Nachlassgericht, wenn dieser genügende Sicherheit bietet, dass er die letztwilligen Verfügungen des Erblassers ausführen wird (Art. 2028 grZGB).

[46] Siehe Georgiades/Papadimitropoulos, Griechenland, S. 67 ff., in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Bd. III.

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