Prof. Dr. Dimitrios Stamatiades, Prof. Dr. Spyros Tsantinis
Rz. 126
Wie oben angeführt, wird die Steuer je nach Steuerklasse und je nach Erbschaftsgröße berechnet (Rdn 106). Es gibt drei Steuerklassen, für die verschiedene Steuersätze gelten.
1. Steuerklasse A: Ehepartner, Abkömmlinge und Vorfahren ersten Grades
Rz. 127
Zu dieser Steuerklasse gehören:
(a) |
Der Ehepartner des Erblassers (seit 2024 kennt das griechische Recht auch Ehen zwischen Personen des gleichen Geschlechts). |
(b) |
Die Person, mit der der Erblasser in eingetragener Lebenspartnerschaft (gem. G. 3719/2008) lebte, wenn Letztere durch den Tod des Erblassers und eine Mindestdauer von zwei Jahren hatte |
(c) |
Abkömmlinge ersten Grades. Als Abkömmlinge ersten Grades sind zu verstehen: (a) eheliche Kinder, (b) uneheliche Kinder (gegenüber der Mutter), (c) gerichtlich oder freiwillig anerkannte Kinder (gegenüber dem Vater), (d) Kinder die durch nachträgliche Ehe der Eltern (oder durch gerichtliche Entscheidung) als ehelich gegenüber beiden Elternteilen gelten |
(d) |
Blutsverwandte Abkömmlinge zweiten Grades |
(e) |
Blutsverwandte Vorfahren ersten Grades. |
Rz. 128
Im Fall einer Adoption wird der/die Adoptierte zur entsprechenden Verwandtschaftsklasse nach dem grZGB eingestuft (als ob sie blutsverwandt wären). Ausnahmsweise darf das Finanzamt bei der Berechnung der Steuer diesen Verwandtschaftsgrad nicht berücksichtigen, wenn festgestellt wird, dass die Adoption nur zur Umgehung der Erbschaftsversteuerung stattgefunden hat.
Rz. 129
Tabelle Steuerklasse A
Steuerstufen (in EUR) |
Stufensatz (%) |
Stufensteuer (in EUR) |
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (in EUR) |
Anfallende Steuer (in EUR) |
150.000 |
0 |
0 |
150.000 |
0 |
150.000 |
1 |
1.500 |
300.000 |
1.500 |
300.000 |
5 |
15.000 |
600.000 |
16.500 |
Höher |
10 |
|
|
|
Rz. 130
1. Beispiel zur Erklärung der Tabelle: (Das Beispiel gilt entsprechend für die weiteren unten angeführten Tabellen.) Es wird angenommen, dass der deutsche Erblasser Eigentümer einer auf Mykonos/Griechenland liegenden Immobilie war, deren Wert 700.000 EUR ist, und dass seine Ehefrau Alleinerbin ist (also wird die Besteuerung nach der Steuerklasse A berechnet; da es nur einen Erben gibt, ist der Wert seines Erbteils gleich mit dem Erbschaftswert der sich in Griechenland befindenden Erbschaft). Die Erbschaftsteuer wird gemäß der obigen Tabelle folgendermaßen berechnet:
Steuerstufen (in EUR) |
Stufensteuer |
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs |
Anfallende Steuer |
Für die ersten 150.000 EUR fällt keine Steuer an (Freibetrag). |
0 |
|
0 |
Es bleiben (700.000 – 150.000 =) 550.000 EUR. Davon ist der Stufensatz für die nächsten 150.000 EUR: 1 % |
Anfallende Steuer für diesen Teil (Stufe) der Erbschaft: 1.500 EUR |
|
|
|
|
|
1.500 EUR |
Es bleiben (550.000 – 150.000 =) 400.000. Davon ist der Stufensatz für die nächsten 300.000 EUR: 5 % |
Anfallende Steuer für diesen Teil (Stufe) der Erbschaft: 15.000 |
|
(1.500 + 15.000 =) |
|
|
|
16.500 EUR |
Es bleiben 400.000 – 300.000 = 100.000. Für diese letzten 30.000 EUR ist der Stufensatz 10 % |
Anfallende Steuer für diesen Teil (Stufe) der Erbschaft: 10.000 |
|
(1.500 + 15.000 + 10.000 =) 26.500 EUR |
|
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700.000 |
|
Also muss die Alleinerbin insgesamt 26.500 EUR Erbschaftsteuer zahlen.
Rz. 131
2. Beispiel zur Erklärung der Tabelle: Es wird angenommen, dass derselbe deutsche Erblasser Eigentümer der besagten auf Mykonos/Griechenland liegenden Immobilie, deren Wert 700.000 EUR ist, nun von seinen zwei Kindern zu je 1/2 beerbt wird, so dass die Besteuerung ebenfalls nach der Steuerklasse A erfolgt, diesmal aber mit zwei Miterben deren Erbteilwert jeweils die Hälfte des gesamten Werts der Erbschaft beträgt. Für jeden Erben ist der Wert seines Erbteils (700.000/2 =) 350.000 EUR. Die Erbschaftsteuer wird gemäß der obigen Tabelle für jeden Erben bzw. für jeden Erbteil folgendermaßen berechnet:
Steuerstufen (in EUR) |
Stufensteuer |
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs |
Anfallende Steuer |
Für die ersten 150.000 EUR fällt keine Steuer an (Freibetrag). |
0 |
|
0 |
Es bleiben (350.000 – 150.000 =) 200.000 EUR. Davon ist der Stufensatz für die nächsten 150.000 EUR: 1 % |
Anfallende Steuer für diesen Teil (Stufe) der Erbschaft: 2.000 EUR |
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2.000 EUR |
Es bleiben (200.000 – 150.000 =) 50.000. Für sie ist der Stufensatz 5 %. Damit sind auch die Steuerstufen ausgeschöpft. |
Anfallende Steuer für diesen Teil (Stufe) der Erbschaft: 2.500 |
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(2.000 + 2.500 =) |
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350.000 |
4.500 EUR |
Also muss jeder der beiden Erben insgesamt 4.500 EUR als Erbschaftsteuer zahlen.
2. Steuerklasse B: Insbesondere Abkömmlinge und Vorfahren zweiten und ferneren Grades und Geschwister
Rz. 132
Zu dieser Steuerklasse gehören:
(a) |
Abkömmlinge dritten und ferneren Grades |
(b) |
Vorfahren zweiten und ferneren Grades |
(c) |
Freiwillig oder gerichtlich anerkannte Kinder gegenüber den Vorfahren des Vaters, der sie anerkannt hat |
(d) |
Abkömmlinge des anerkannten Kindes, gegenüber dem Vater, der es anerkannt hat und dessen Vorfahren |
(e) |
Geschwister und Halbgeschwister |
(f) |
Blutsverwandte dritten Grades... |