Leitsatz
Der Ehemann hatte während der Ehezeit Anwartschaften auf Soldatenversorgung erworben, die Ehefrau Anwartschaften auf Beamtenversorgung, aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in insgesamt geringerer Höhe als der Ehemann. Das AG - FamG - hat den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unter Einbeziehung auch des Anrechts aus der Zusatzversorgung im Ergebnis zugunsten der Ehefrau durchgeführt. Die hiergegen von dem Ehemann eingelegte Beschwerde hat das OLG zurückgewiesen. Zur Begründung hatte er angeführt, die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs sei grob unbillig, da er nach seiner Pensionierung mit 53 Jahren keine weiteren Versorgungen erwerben könne, da er nur bis zur Höhe von 120 % der Dienstbezüge durch Hinzuverdienst sein Einkommen aufbessern dürfe, während die Ehefrau weiterhin berufstätig sei und Anrechte erwerben könne.
Das OLG hat die Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Seine Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das OLG.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des BGH hätte das OLG die Anwartschaft der Ehefrau aus der Zusatzversorgung nicht in den VA einbeziehen dürfen. Der Anwartschaft liege auch eine aus Gründen des Bestandsschutzes gutgebrachte "Startgutschrift" für vor dem 1.1.02 liegende Versicherungszeiten zugrunde, deren Höhe nach der satzungsmäßigen Übergangsregelung für "rentenferne Versicherte" berechnet worden sei. Diese Regelung sei jedoch unwirksam. Aus diesem Grunde könne die Anwartschaft der Ehefrau derzeit nicht berechnet werden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich müsse vielmehr bis zu einer Neufassung der Übergangsregelung in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt werden.
Im Übrigen hat der BGH die Auffassung des OLG bestätigt, wonach die vorgezogene Altersgrenze als solche keine grobe Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs begründen könne, weil sie den Ausgleichspflichtigen nicht daran hindere, durch eine Erwerbstätigkeit weitere Anrechte zu erwerben.
Hinweis
Ein Härtegrund i.S.d. § 1587c Nr. 1 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn der Ausgleichsberechtigte ggü. dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine höhere Versorgung verfügt. Eine grobe Unbilligkeit ist erst dann gegeben, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige über die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 05.11.2008, XII ZB 53/06