Leitsatz
Zentrales Problem dieser Entscheidung waren die Auswirkungen der Ersteigerung einer gemeinschaftlichen Immobilie deutlich unter Wert durch einen der Ehegatten auf den Zugewinnausgleich.
Sachverhalt
Die im gesetzlichen Güterstand lebenden Parteien stritten um den Zugewinnausgleich. Dem Ehemann stand gegen die Ehefrau unter Außerachtlassung der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Immobilie ein Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. 60.000,00 EUR zu.
Nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe wurde ein im gemeinsamen Eigentum stehendes Grundstück der Parteien teilungsversteigert. Der Ehemann erwarb das Grundstück zu einem Gebot von 90.000,00 EUR. Beide Eheleute waren in der Zugewinnausgleichsbilanz von einem Wert der Immobilie i.H.v. 150.000,00 EUR, somit 75.000,00 EUR pro Partei, ausgegangen. Der Ehefrau floss aus der Versteigerung lediglich ein Betrag von 20.000,00 EUR zu. Sie erlitt im Verhältnis zu dem von den Parteien angenommenen Wert im güterrechtlichen Verfahren einen Verlust von 55.000,00 EUR.
Tatsächlich überstieg der Zugewinn der Ehefrau den des Ehemannes um 59.124,77 EUR. Sie berief sich insoweit auf ihr Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 1381 BGB in Höhe eines Betrages von 55.803,00 EUR.
Erstinstanzlich wurde sie zur Leistung des von dem Ehemann begehrten Zugewinnausgleichs verurteilt.
Ihr hiergegen eingelegte Berufung hatte in der Sache überwiegend Erfolg.
Entscheidung
Hinsichtlich der Zugewinnberechnung kam das OLG zum Stichtag zu demselben Ergebnis wie auch das AG. Im Übrigen vertrat es die Auffassung, dass der Vermögensverlust aufseiten der Ehefrau von 55.000,00 EUR dazu führe, dass der Zugewinnausgleich des Ehemannes gemäß § 1381 BGB beschränkt werden müsse.
Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs sei es, beide Ehegatten an dem erwirtschafteten Zugewinn gleichmäßig zu beteiligen. Durch die Selbstersteigerung des Ehemannes sei aber objektiv eine wirtschaftliche Lage entstanden, die diesem Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs in grob unbilliger Weise zuwiderlaufe. Der Ehemann habe einen Gewinn von 110.000,00 EUR erwirtschaftet und die Ehefrau einen Verlust i.H.v. 55.000,00 EUR, wobei unmittelbar der Verlust der Ehefrau zu dem Gewinn des Ehemannes beigetragen habe. Ein Verkauf sei allein wegen der erheblichen Zerstrittenheit der Parteien nicht realisiert worden. Es wäre grob unbillig, hier allein die Ehefrau die negativen Folgen der Uneinigkeit der Parteien tragen zu lassen, an der der Ehemann ebenso Anteil habe.
Unbeachtlich sei, dass die Versteigerung erst nach dem Ende des Güterstandes erfolgt sei. Tatsachen i.S.d. § 1381 BGB müssten nicht bereits bei Rechtshängigkeit der Ehescheidung vorgelegen haben. Dieser Stichtag solle nur dazu dienen, Manipulationen zur Verringerung des Zugewinns zu verhindern und eine Einbeziehung des Güterrechtsverfahrens in den Scheidungsverbund zu ermöglichen.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Urteil vom 16.12.2008, 4 UF 75/08