Catharina von Hertzberg, Dr. iur. Felix Odersky
Rz. 79
Eindeutig entschieden ist seit dem Urteil des House of Lords in Hyman v. Hyman [1929] AC 601, dass eine vertragliche Klausel, mit der ein Ehegatte auf eine Klage bei Gericht verzichtet oder der Zugang zum Gericht eingeschränkt wird, unwirksam ist. Da somit trotz eines Ehevertrages immer Antrag auf financial orders gestellt werden kann, führt diese Rspr. dazu, dass es auch keinen bindenden Verzicht auf bestimmte einzelne Scheidungsfolgen geben kann. Denn im Unterschied zum deutschen Recht, in dem die Beteiligten mit einem Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinn oder den Versorgungsausgleich unmittelbar das zwischen ihnen geltende materielle Recht gestalten, versteht England das Scheidungsfolgenrecht als ein System von Rechtsbehelfen, deren Ausgestaltung immer im Ermessen des Gerichts liegt (vgl. Rdn 50 ff.).
Rz. 80
Das Hyman-Prinzip, mit dem jede Klausel, die den Zugang zum Gericht beschränkt, als unwirksam angesehen wird, ist nun in s. 34 (1) MCA 1973 für die sog. maintenance agreements gesetzlich festgeschrieben. Jedoch bestimmt Abs. 2 dieses Paragraphen, dass die Unwirksamkeit nicht zugleich zur Nichtigkeit etwaiger weiterer inhaltlicher Vereinbarungen im Vertrag führt. Dadurch bleibt beispielsweise eine vertraglich vereinbarte Unterhaltszahlung durchsetzbar, auch wenn sich der Zahlungsempfänger zugleich verpflichtet hat, keine Klage auf höheren Unterhalt zu erheben. Vom Anwendungsbereich der ss. 34–36 MCA 1973 sind jedoch nur solche maintenance agreements umfasst, die während des Bestehens oder nach Auflösung der Ehe schriftlich getroffen wurden. Ist dies nicht der Fall, z.B. bei vorehelichen Eheverträgen oder mündlichen Absprachen, wird durch den Verzicht auf Klage die gesamte Vereinbarung unwirksam.