Rz. 63

Zur Errichtung eines wirksamen Testaments (will) muss der Erblasser volljährig (d.h. 18 Jahre bei Testamentserrichtung nach dem 1.1.1970; zuvor 21 Jahre)[66] und testierfähig[67] sein. Er muss ferner in der Absicht handeln, ein Testament aufzustellen, dessen Inhalt kennen und das Testament mit freiem Willen errichtet haben. Kam es unter Ausschluss der freien Willensbildung zustande (sog. undue influence or fraud), ist es unwirksam. Eine spätere Heilung unwirksamer Testamente ohne erneute Errichtung kennt das englische Recht nicht.

 

Rz. 64

Für die Wirksamkeit müssen ferner folgende formelle Voraussetzungen erfüllt sein:[68]

Das Testament muss schriftlich abgefasst sein, wobei es weder auf Handschriftlichkeit noch auf die Urheberschaft des Erblassers ankommt, so dass auch maschinenschriftliche oder gedruckte Texte genügen und diese sogar von einem Begünstigten oder Zeugen verfasst sein können. Das Testament kann auf Dokumente, die diesem nicht beigefügt zu werden brauchen, wirksam verweisen, sofern die in Bezug genommenen Texte zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits existieren.
Der Text muss durch den Erblasser selbst oder durch eine andere Person auf Weisung und in Anwesenheit des Erblassers unterzeichnet sein. Räumlich muss die Unterzeichnung zwar den Text abschließen oder ersatzweise auf einem Testamentsumschlag erfolgen, strenge Anforderungen an die Zusammengehörigkeit des Textes und die Position der Unterschrift werden jedoch nicht mehr gestellt. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, sofern die Urheberschaft auch in anderer Weise (z.B. Paraphen, Faksimilestempel, Verwandtschaftsbezeichnungen) erkenntlich ist; die dritte Person kann im eigenen oder im Namen des Testators unterschreiben.
Schließlich muss die Unterzeichnung selbst oder deren Anerkennung durch den Erblasser bei gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens zwei Zeugen erfolgen, die dies durch ihre Unterschrift auf dem Testament bestätigen müssen. Die Zeugen müssen die maßgebliche Unterzeichnung sehen, nicht jedoch den Text des Testaments kennen bzw. wissen, dass es sich um ein Testament handelt. Eine bestimmte Form der Bestätigung durch die Zeugen ist nicht vorgeschrieben, sofern erkenntlich ist, dass diese mit ihren Unterschriften die Unterzeichnung des Erblassers bestätigen.
 

Rz. 65

Ist ein Zeuge oder dessen Ehegatte begünstigt (durch Zuwendungen oder durch die Einsetzung als executor mit Vergütungsanspruch; nicht jedoch durch die Einsetzung als trustee, da dieses Amt fremdnützig ist), wird zwar nicht das Testament als solches ungültig, jedoch ist die Verfügung zugunsten des bedachten Zeugen und dessen Ehegatten nichtig. Dies gilt jedoch nicht, wenn neben dem bedachten Zeugen zwei weitere, nicht bedachte Zeugen mitgewirkt haben.[69]

[66] S. 7 Wills Act 1837, geändert durch s. 3 (1) (a) Family Law Reform Act 1969.
[67] Vgl. dazu eingehend Christmann, S. 114 ff.
[68] Vgl. s. 9 Wills Act 1837; vgl. dazu Henrich, Großbritannien Rn 164 ff., in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht; Parry and Kerridge, Rn 4–03 ff.
[69] S. 15 Wills Act 1837, s. 1 Wills Act 1968.

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