Rz. 52

Zur finanziellen Versorgung eines Ehegatten kann das Gericht gem. s. 23 MCA 1973 wahlweise folgende Anordnungen treffen:

die Verpflichtung zur Zahlung wiederkehrender Leistungen ab Scheidung (periodical payment orders). Das Gericht kann dabei auch die Dauer der Unterhaltszahlungen regeln, abhängig davon, ab wann sich der Zahlungsempfänger voraussichtlich ohne unbillige Härte selbst versorgen kann. Periodische Zahlungen enden in jedem Fall, wenn der Zahlungsempfänger wieder heiratet oder eine Partei verstirbt;
die Verpflichtung zur Zahlung einer einmaligen Abfindungssumme (lump sum), wobei das Gericht zugleich Ratenzahlungen einräumen kann.
Hält das Gericht die Erfüllung der wiederkehrenden Leistungen oder eine Ratenzahlung für unsicher, z.B. weil der Zahlungsverpflichtete im Ausland wohnt, kann es zusätzlich Sicherungsrechte (wie z.B. Pfandrechte) an Vermögensgegenständen begründen. In der Praxis sind diese Anordnungen jedoch selten, da eine eigengenutzte Immobilie in der Regel nicht belastet wird und wenige Ehegatten über ausreichende weitere Vermögensgegenstände verfügen.
 

Rz. 53

Der Unterschied zwischen periodischen Unterhaltszahlungen und einer einmaligen, in Raten zu zahlenden Abfindungssumme besteht insbesondere darin, dass das Gericht wiederkehrende Zahlungen jederzeit abändern kann (sog. variation), wenn eine Partei dies beantragt. Es kann insbesondere die angeordneten Laufzeiten verlängern oder verkürzen, die Höhe der Zahlungen ändern oder zu bestimmten Schlusszahlungen übergehen.[75] Bei der Anordnung einer bestimmten Abfindungssumme steht dagegen der einmalige, grundsätzlich nicht mehr abänderbare Ausgleich aller ehelichen Ansprüche im Vordergrund. Ferner bleibt diese bei einer Wiederverheiratung des Berechtigten unberührt.

 

Rz. 54

Für die Zeit bis zum Erlass des endgültigen Scheidungsurteils (decree absolute) kann das Gericht gem. s. 22 MCA 1973 laufende Unterhaltszahlungen anordnen (order for maintenance pending suite), die mit dem deutschen Trennungsunterhalt vergleichbar sind.

 

Rz. 55

Laufende oder einmalige Zahlungspflichten kann das Gericht gem. s. 23 (1) (d) bis (e) MCA 1973 auch zur Versorgung von Kindern der Familien (d.h. von gemeinsamen und Stiefkindern) anordnen, wobei solche Regelungen häufig mit der Versorgung des betreuenden Ehegatten verknüpft sind. Die Zuständigkeit der Zivilgerichte aufgrund des MCA 1973 ist heute jedoch nur noch dann gegeben, wenn der Kindesunterhalt nicht durch die Child Support Agency auf Grundlage des Child Support Act 1991 festgelegt werden kann[76] oder wenn eine Erhöhung des durch diese Behörde festgelegten Unterhalts aufgrund der wohlhabenden Vermögensverhältnisse des Zahlungsverpflichteten angestrebt wird.

[75] Vgl. dazu näher s. 31 MCA 1973.
[76] Die Child Support Agency ist insbesondere dann nicht zuständig, wenn einer der Beteiligten im Ausland lebt oder es sich um die Versorgung von Stiefkindern handelt.

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