Catharina von Hertzberg, Dr. iur. Felix Odersky
Rz. 107
Wer Mutter und Vater eines Kindes ist, hängt grundsätzlich von der genetischen Verwandtschaft ab. Im Fall der künstlichen Befruchtung gilt in jedem Fall die Frau, die das Kind zur Welt gebracht hat, als Mutter. Der Ehemann dieser Frau gilt als Vater (entsprechend der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn diese als Paar medizinisch behandelt wurden), es sei denn, dieser hat nachweislich der künstlichen Befruchtung nicht zugestimmt.
Rz. 108
Allerdings wird zunächst vermutet, dass
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der Ehemann der Mutter der Vater des Kindes ist, wenn die Mutter bei Geburt verheiratet ist oder das Kind innerhalb der Empfängnisfrist nach Auflösung der Ehe geboren wurde; |
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der im englischen Geburtenregister eingetragene Vater der leibliche Vater ist, was allerdings voraussetzt, dass dies beide Eltern gemeinsam beantragen oder eine förmliche Übereinstimmungserklärung zur Vaterschaft abgeben. |
Rz. 109
Diese Vermutung ist jederzeit widerlegbar, ohne dass es dafür einer speziellen Anfechtung bedarf. Daher kann in jedem Gerichtsverfahren, in dem die Verwandtschaft eine Rolle spielt, die Vaterschaft bestritten werden, so dass das jeweilige Prozessgericht – mit Wirkung inter partes – darüber Beweis erheben und entscheiden muss. Ferner kann jeder, der ein persönliches Interesse nachweisen kann, die gerichtliche Feststellung beantragen, dass ein Kind von einem bestimmten Elternteil abstammt bzw. nicht abstammt. Jedes Kind (bzw. seine Sorgeberechtigten) kann ferner die Feststellung beantragen, dass es ein eheliches oder legitimiertes Kind ist. Erfolgt eine entsprechende Feststellung durch das Gericht, hat dies Wirkung gegenüber jedermann.