Rz. 13

Der nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, der prior rights und der legal rights verbleibende Nachlass (sog. free estate oder dead’s part) ist an folgende Begünstigte gemäß nachstehender Rangfolge zu verteilen:[17]

die Kinder des Erblassers;
die Eltern des Erblassers und dessen Geschwister; sind beide Gruppen vorhanden, erben diese je zu ½; innerhalb der Geschwister gehen die vollbürtigen den halbbürtigen vor;
den überlebenden Ehegatten;
die Onkel und Tanten des Erblassers;
die Großeltern;
die Geschwister der Großeltern usw.
 

Rz. 14

Anders als in England setzt sich dieses Parentelsystem also fort, so dass die Krone nur erbt, wenn keine Verwandten ermittelbar sind. Mehrere Personen in einer Gruppe erben zu gleichen Teilen, wobei grundsätzlich die Abkömmlinge (auch adoptierte und uneheliche) eines vorverstorbenen Erben an dessen Stelle treten.[18] Ausgenommen davon sind jedoch die sonstigen Abkömmlinge des überlebenden Ehegatten (also die Stiefkinder des Verstorbenen), der Eltern (d.h. die Stiefgeschwister), Großeltern usw.

[17] Vgl. s. 2 Succession (Scotland) Act 1964; Macdonald, Rn 4.70 ff.; Gordon, S. 16 f.; Hilram, S. 168 ff.
[18] Zum gemischten System der Erbfolge nach Stämmen und Köpfen vgl. Rdn 9.

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