Normenkette

§ 21 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

1. Die Vergabe eines Auftrages zur Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums setzt in der Regel voraus, dass der Verwalter zuvor mehrere Alternativ- oder Konkurrenzangebote eingeholt hat, wobei nicht notwendig das billigste Vorrang hat.

Im vorliegenden Fall ging es bei einem Anbau um umfangreiche Sanierungen mit Kostenvoranschlägen zwischen 3 und 4,3 Mio. DM. Die Sanierungsnotwendigkeit selbst wurde bestandskräftig beschlossen, Detailbeschlüsse über das "Wie" der konkreten Sanierung jedoch seitens eines Eigentümers (erfolglos) angefochten. Das rechtliche Interesse des antragstellenden Eigentümers an einer Entscheidung ist nicht dadurch weggefallen, dass die Eigentümerbeschlüsse möglicherweise inzwischen ausgeführt worden sind (vgl. dazu BayObLGZ 1975, 201/203). Auch über die konkrete Ausgestaltung der Sanierung konnten die Eigentümer mit einfacher Beschlussmehrheit gem. §  21 Abs. 3 WEG beschließen (vgl. BayObLG, NJW-RR 88, 1169; 89, 1293).

Vorliegend entsprachen die Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung, was in der Entscheidung unter Hinweis auf Gutachten und Auflagen der Denkmalschutzbehörde näher ausgeführt wird. Die Sanierung entsprach dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer nach billigem Ermessen, wonach einerseits technische Lösungen gewählt werden müssen, die eine dauerhafte Beseitigung von Mängeln und Schäden versprechen, dass aber andererseits auch auf Wirtschaftlichkeit geachtet werden muss und ein überteuerter Auftrag nicht erteilt werden darf. Aus diesem Grund sind vor größeren Aufträgen Alternativ- oder Konkurrenzangebote einzuholen (BayObLG, NJW-RR 89, 1293), wobei nicht notwendig das billigste Vorrang hat (vgl. Bub, WE von A-Z, 6. Aufl., Seite 300). Eine allzu kleinliche Beurteilung der Frage durch das Gericht, welchem Handwerker der Auftrag zu vergeben ist, ist verfehlt, da den Wohnungseigentümern ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist (hier beachtet aufgrund eines "Preisspiegels" nach Einholung mehrerer Angebote).

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung des unterlegenen Antragstellers bei Geschäftswertansatz von 1 Mio. DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 20.10.1994, 2Z BR 92/94)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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