Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 662/93)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 73/94)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 5. August 1994 wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner gegen die Festsetzung des Geschäftswerts durch das Landgericht wird zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner gegen die behauptete Entscheidung des Landgerichts über die Geschäftswertfestsetzung durch das Amtsgericht im Beschluß vom 22. November 1993 wird verworfen.

III. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf eine Million DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Dem Antragsteller gehören siebeneinhalb Wohnungen der aus sechs Häusern bestehenden Wohnanlage. Diese wurde in den Jahren 1925 bis 1935 errichtet; sie ist dringend renovierungsbedürftig.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 11.12.1990, die Sanierung des Anwesens nach dem technischen Konzept des Ingenieurbüros Sch. durchzuführen. Der Eigentümerbeschluß ist bestandskräftig (vgl. Senatsbeschluß vom 24.6.1993, WuM 1993, 707). Der Sanierungsvorschlag bezieht sich im wesentlichen auf das Dach, den Außenverputz und die Fenster der Häuser; die erforderlichen Kosten wurden zunächst auf 4,3 Mio. DM und dann auf 3,059 Mio. DM veranschlagt.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 14.7.1993 u.a.:

TOP 12: Sanierungsmaßnahmen

a) Dach einschließlich Gauben, Kamine, Regenrinnen und Fallrohre

b) Fassade inklusive Fenster, Fensterbleche, Fenster- läden und Gemälde

1. …

2. Beschluß Im Zuge der Sanierung werden sämtliche Fenster in Form eines Kastenfensters erneuert, wenn die Reparaturkosten im Einzelfall mehr als 60 % der Kosten eines neuen Fensters ausmachen. Die Entschei- dung über die Reparatur oder Erneuerung liegt bei Herrn M. oder einem verantwortlichen Bauleiter.

3. Beschluß Die gesamte Sanierungsmaßnahme zu TOP 12 a und 12 b zu den Preisen des Preisspiegels des Herrn M. vom 12.7.1993 mit den besonderen Beschlüssen zu den Fenstern mit der Gesamtsumme von ca. brutto 4.490.000 DM + max. 560.000 DM für die Erneuerung bzw. Reparatur der Kastenfenster wird mit der Maßgabe beschlossen, daß der Baubeginn für N.- Straße 3 sofort ist, so daß die Arbeiten an diesem Haus noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. Alle anderen Häuser werden ab Anfang 1994 saniert.

Der Antragsteller hat am 12.8.1993 u.a. beantragt, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 22.11.1993 den Antrag abgewiesen und den Geschäftswert auf 1 Mio. DM festgesetzt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 5.8.1994 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 1 Mio. DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner haben gegen die Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht Beschwerde im eigenen Namen mit dem Antrag eingelegt, den Geschäftswert auf 5,05 Mio. DM festzusetzen. Außerdem haben sie die Auffassung vertreten, das Landgericht habe als Beschwerdegericht über die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts entschieden; sie haben die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde gerügt und Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.

II.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat zur Hauptsache ausgeführt:

Die angefochtenen Eigentümerbeschlüsse entsprächen ordnungsmäßiger Verwaltung.

Die Eigentümerbeschlüsse würden nicht gegen Auflagen der Denkmalschutzbehörde verstoßen; diese habe am 6.10.1993 bestätigt, daß Fenster und Türen nur dann erneuert werden müßten, wenn eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr vertretbar sei. Mit dieser Bestätigung stehe der Beschluß der Wohnungseigentümer im Einklang, die Fenster erst dann zu erneuern, wenn die Reparaturkosten im Einzelfall mehr als 60 % der Kosten eines neuen Fensters ausmachten. Nicht zu beanstanden sei es auch, daß die Wohnungseigentümer die Entscheidung über die Reparatur oder Erneuerung der Fenster Herrn M. oder einem verantwortlichen Bauleiter übertragen hätten. M. sei den Eigentümern als Fachmann vorgestellt worden; er habe die Ausschreibung vorgenommen und einen Preisspiegel erstellt.

Nicht entscheidungserheblich sei, ob bei der Ausführung des Eigentümerbeschlusses Verstöße gegen Auflagen der Denkmalschutzbehörde vorgekommen seien. Im vorliegenden Verfahren müsse nur darüber entschieden werden, ob der angefochtene Eigentümerbeschluß rechtmäßig sei. Richtig sei, daß vorgesehen sei, einen Großteil der Fenster nicht mehr zu reparieren, sondern zu erneuern. Aber selbst das vom Antragstell...

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