Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 17/91) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 9547/92) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 19. Februar 1993 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert wird für alle Instanzen auf jeweils 1 Million DM festgesetzt. Dementsprechend werden die Nrn. 3 des Beschlusses des Landgerichts München I und des Amtsgerichts München vom 7. Mai 1992 abgeändert.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Dem Antragsteller gehören 7 1/2 Wohnungen der aus 6 Häusern bestehenden Wohnanlage. Diese wurde in den Jahren 1925 bis 1935 errichtet; sie ist dringend renovierungsbedürftig. Das von der früheren Verwalterin beauftragte Ingenieurbüro Sch. unterbreitete am 8.5.1990 einen Sanierungsvorschlag, der sich im wesentlichen auf das Dach, den Außenverputz und die Fenster der Häuser bezog; die erforderlichen Kosten wurden in diesem Vorschlag auf 4,3 Millionen DM veranschlagt. Dieser Sanierungsvorschlag wurde später dann noch einmal überarbeitet; die Kostenschätzung vom 6.6.1990 ging von Sanierungskosten in Höhe von nur noch 3,059 Millionen DM aus.
In der Gemeinschaftsordnung (GO) ist u.a. folgendes bestimmt:
§ 1 Nr. 6:
Soweit bestimmte Gebäude oder Einrichtungen, z.B. einzelne Häuser, lediglich von einer Gruppe von Wohnungseigentümern genutzt werden, nehmen nur diese unmittelbar Beteiligten an Gebrauch und sonstigen Nutzungen, wie auch an den Lasten teil und sind nur sie stimmberechtigt und Beteiligte im Verfahren nach § 43 WEG, soweit in dieser Teilungserklärung nichts anderes bestimmt ist.
§ 5 Nr. 5:
Soweit sich aus den vorstehenden Ziffern nichts anderes ergibt, obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes und des Grundstücks den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich; sie ist vom Verwalter durchzuführen.
§ 5 Nr. 6:
Eine Ausnahme von Ziffer 5 gilt dann, wenn ein Fall des § 1 Nr. 6 GO vorliegt. Dies ist der Fall bei allen Teilen des Gemeinschaftseigentums, die sich innerhalb eines Gebäudes befinden und die anderen Gebäude nicht betreffen. Nicht darunter fallen alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Fassade, Dach, Außenanlagen und allen sonstigen Teilen des Gemeinschaftseigentums, deren ordnungsgemäßer Zustand für die ganze Eigentümergemeinschaft von Bedeutung ist. In den Fällen des § 1 Nr. 6 GO obliegt die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen der Gruppe der betroffenen Wohnungseigentümer.
In der Eigentümerversammlung vom 18.6.1990 lag nur der Sanierungsvorschlag vom 8.5.1990 vor. Herr berichtete allerdings bei dieser Versammlung, daß er am 6.6.1990 ein aus dem Sanierungskonzept vom 8.5.1990 abgeleitetes Kostenkonzept erarbeitet habe. Die Wohnungseigentümer, und zwar die der gesamten Wohnanlage, beschlossen sodann am 18.6.1990 mehrheitlich:
Die Versammlung beschließt, daß die Sanierung des Anwesens nach dem technischen Konzept des Ingenieurs erfolgen soll.
Dieser Beschluß wurde mit der Begründung angefochten, daß anstelle einiger Eigentümer deren Nießbrauchsberechtigte an der Abstimmung teilgenommen hätten. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Im Hinblick auf die Ungewißheit über die Gültigkeit des Beschlusses vom 18.6.1990 beschlossen die Wohnungseigentümer der gesamten Wohnanlage am 11.12.1990 mehrheitlich:
Der Antrag vom 18.6.1990 wird bestätigt. Die Versammlung beschließt, daß die Sanierung des Anwesens nach dem technischen Konzept des Ingenieurbüros erfolgen soll.
Der Antragsteller hat am 8.1.1991 beantragt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 7.5.1992 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 19.2.1993 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der angefochtene Beschluß sei aus formellen Gründen nicht zu beanstanden. Der angefochtene Beschluß vom 11.12.1990 nehme auf den Beschluß vom 18.6.1990 Bezug. In der Eigentümerversammlung vom 18.6.1990 habe nur das Sanierungskonzept vom 8.5.1990 vorgelegen. Beschlußgegenstand sei somit in beiden Eigentümerversammlungen nur das Sanierungskonzept vom 8.5.1990 und nicht das vom 6.6.1990 gewesen.
Bei der Abstimmung über das Sanierungskonzept seien die Wohnungseigentümer der gesamten Anlage stimmberechtigt gewesen. Es hätte nicht nach Häusern getrennt abgestimmt werden dürfen. In dem vorgelegten Sanierungskonzept gehe es um die Renovierung von Fassade, Dach und Außenanlagen. Nach § 5 Nr. 6 GO i.V.m. § 1 Nr. 6 GO obliege die Instandhaltungspflicht insoweit allen Eigentümern der Wohnanlage. Dies gelte auch für Renovierungsarbeiten an der Innenseite des Daches. Die Regelun...