Leitsatz

§ 18 WEG lässt weitere Regelungen zur Entziehung des Eigentums grundsätzlich zu. Derartige modifizierende oder erweiternde Vereinbarungen müssen indes den Bestimmtheitsgrundsatz beachten.

 

Fakten:

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hatte den Eintragungsantrag einer Gemeinschaftsordnung beanstandet, da diese eine unbestimmte Regelung zur Frage der Entziehung des Wohnungseigentums enthielt. Diese hatte folgenden Wortlaut: "Für die Entziehung des Wohnungseigentums gelten die §§ 18 und 19 des Wohnungseigentumsgesetzes. Als Gründe der Entziehung gelten über § 18 WEG hinaus gröbliche Verletzungen der in dieser Vereinbarung niedergelegten Verpflichtungen in Bezug auf Eigentum, Nutzung, Gebrauch des Gemeinschaftseigentums wie auch des Sondereigentums. Hierzu zählen auch nachbarrechtliche Störungen und schwere persönliche Misshelligkeiten." Grundsätzlich dient die Eintragung im Grundbuch der Schaffung klarer und sicherer Rechtsverhältnisse. Die Beteiligten müssen daher ebenso klare und eindeutige Angaben zum Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechts machen. Dem genügt die vorliegende Regelung jedoch nicht, da sie unbestimmt ist. Es ist nämlich nicht ersichtlich, wann eine "persönliche Misshelligkeit" vorliegt. Hier sind unzählige Fälle und Situationen denkbar, die jedoch in ihrer Unbestimmtheit keinesfalls von dem Anspruch auf Entziehung des Wohnungseigentums erfasst sein können.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2000, 3 Wx 77/00

Fazit:

Als Vorlage der beanstandeten Gemeinschaftsordnung diente ein Muster aus einem durchaus renommierten Werk zum Wohnungseigentum eines Konkurrenzverlags, das aber die aktuelle Rechtsprechung nicht wiedergab.

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