Nur gemeinsame Berechtigung

Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen (§ 1450 Abs. 1 BGB).

Dies führt zu Einschränkungen bei der Klagebefugnis gegen eine dem Nachbarn für sein Grundstück erteilte Baugenehmigung: Einem Grundstücksnachbar, der mit seinem Ehepartner im Güterstand der Gütergemeinschaft mit Verwaltung des Gesamtguts durch beide Ehegatten lebt, fehlt es an der Berechtigung, den prozessualen Abwehranspruch aufgrund einer behaupteten Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im eigenen Namen wegen einer eigenen Rechtsverletzung geltend zu machen.[1]

Ordnungsgemäße Verwaltung

Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind. Ist hierzu die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert (§§ 1451, 1452 BGB).

Die gemeinschaftliche Verwaltung endet erst mit der Auseinandersetzung (§ 1472 Abs. 1 BGB).[2]

[1] Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 23.6.2017, 15 ZB 16.920, juris.
[2] Dazu Abschn. 5.2.1.

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