5.1 Mehrere Möglichkeiten
Wann ist die Gemeinschaft beendet?
Der Güterstand der Gütergemeinschaft endet zum einen durch Tod eines Ehegatten (§ 1482 BGB). Allerdings können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft zwischen dem Überlebenden und den gemeinschaftlichen Kindern fortgesetzt wird (§ 1483 Abs. 1 BGB).
Im Übrigen endet die Gütergemeinschaft durch jederzeit mögliche Vereinbarung der Parteien, durch Auflösung der Ehe (insbesondere infolge Scheidung) sowie mit Rechtskraft des Urteils, durch das die Gütergemeinschaft aufgehoben wird. Sie endet nicht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
5.2 Auseinandersetzung
5.2.1 Auseinandersetzungsgemeinschaft
Überschuss wird verteilt
Bei Beendigung des Güterstands müssen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinandersetzen. Bis zur endgültigen Abwicklung besteht eine Auseinandersetzungsgemeinschaft mit weiterhin gemeinschaftlicher Verwaltung fort.
Die Auseinandersetzung erfolgt in der Weise, dass zunächst die Verbindlichkeiten des Gesamtguts berichtigt werden und sodann der Überschuss je zur Hälfte auf die Eheleute verteilt wird. Auch hier ist der Ausgleich von Zuwendungen möglich. Zur Art und Weise der Verteilung des Überschusses gehört auch die Ausübung eines Übernahmerechts an einem eingebrachten Gegenstand. Besondere Rechtsprobleme bestehen bei der Auseinandersetzung hinsichtlich geerbter Grundstücke.
5.2.2 Vertragliche Regelung
Gütliche Einigung
In erster Linie sollten die Eheleute bestrebt sein, die Auseinandersetzung zwischen ihnen gütlich herbeizuführen. Ein entsprechender Auseinandersetzungsvertrag ist formlos gültig. Zu seiner Herbeiführung kann jeder Ehegatte das Amtsgericht zwecks Vermittlung anrufen.
5.2.3 Mitwirkungspflicht
Ordnungsgemäße Verwaltung
Nach § 1472 Abs. 3 BGB ist jeder Ehegatte dem anderen gegenüber (weiterhin) verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind. Anders als bei der gemeinschaftlichen Verwaltung des Gesamtguts vor Beendigung der Gütergemeinschaft braucht die zur Vornahme eines im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung liegenden Rechtsgeschäfts erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten nicht familiengerichtlich ersetzt zu werden. Vielmehr besteht ein unmittelbarer Anspruch auf die entsprechende Mitwirkung zur erforderlichen Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung des Gesamtguts.
Vermietung eines Ladengeschäfts
Die Vermietung eines Ladengeschäfts kann eine sinnvolle Maßnahme im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung darstellen.
5.2.4 Gerichtliches Verfahren
Notfalls Antrag bei Gericht
Kommt eine Auseinandersetzungsvereinbarung der Ehegatten nicht zustande, muss derjenige Ehegatte, der die Auseinandersetzung betreiben will, vor dem zuständigen Amtsgericht – Familiengericht einen Auseinandersetzungsantrag stellen. Zuvor muss das Vermittlungsverfahren nach §§ 373 Abs. 1, 363 ff. FamFG durchgeführt werden.
Richtiger Antrag
Im Rahmen des Auseinandersetzungsverfahrens hat der antragstellende Ehegatte einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen und dem Gericht zu übergeben. Dabei erfolgt Auseinandersetzung nicht durch einen Leistungsantrag, sondern durch einen Auseinandersetzungsvertrag, weshalb der Antrag auf Zustimmung zu einem vom Antragsteller vorgelegten Auseinandersetzungsplan lauten muss. Die verweigerte Zustimmungserklärung wird gemäß § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch das Urteil ersetzt.
Schuldentilgung
Die geschiedenen Ehegatten sind verpflichtet, bei der Auseinandersetzung des Gesamtguts nach §§ 1474 ff. BGB den Weg zu wählen, der das Gesamtgut am wenigsten belastet. Die Auseinandersetzung vollzieht sich dergestalt, dass gemäß § 1475 vorab die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen sind. Anderenfalls liefe der Gläubiger Gefahr, dass er nach Beendigung der Gütergemeinschaft nur noch auf denjenigen Ehegatten zugreifen kann, in dessen Person die Forderung begründet worden ist, weil ihm der Zugriff auf das Gesamtgut abgeschnitten wäre. Ist das Bestehen von Verbindlichkeiten streitig, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Auszahlung in eine...