Wann ist die Gemeinschaft beendet?

Der Güterstand der Gütergemeinschaft endet zum einen durch Tod eines Ehegatten (§ 1482 BGB). Allerdings können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft zwischen dem Überlebenden und den gemeinschaftlichen Kindern fortgesetzt wird (§ 1483 Abs. 1 BGB).[1]

Im Übrigen endet die Gütergemeinschaft durch jederzeit mögliche Vereinbarung der Parteien, durch Auflösung der Ehe (insbesondere infolge Scheidung) sowie mit Rechtskraft des Urteils, durch das die Gütergemeinschaft aufgehoben wird. Sie endet nicht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens.[2]

[1] Zu den Unterschieden bei dem Erbrecht des überlebenden Ehegtten vgl. Becker, JA 2019, S. 94, 96.
[2] Grziwotz, Rpfleger 2008, S. 289, 290 m. w. N.

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