Überschuss wird verteilt
Bei Beendigung des Güterstands müssen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinandersetzen.[1] Bis zur endgültigen Abwicklung besteht eine Auseinandersetzungsgemeinschaft mit weiterhin gemeinschaftlicher Verwaltung fort.[2]
Die Auseinandersetzung erfolgt in der Weise, dass zunächst die Verbindlichkeiten des Gesamtguts berichtigt werden und sodann der Überschuss je zur Hälfte auf die Eheleute verteilt wird.[3] Auch hier ist der Ausgleich von Zuwendungen möglich.[4] Zur Art und Weise der Verteilung des Überschusses gehört auch die Ausübung eines Übernahmerechts an einem eingebrachten Gegenstand.[5] Besondere Rechtsprobleme bestehen bei der Auseinandersetzung hinsichtlich geerbter Grundstücke.[6]
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