4.2.1 Grundsatz
Grundsatz: Keine Ausgleichsansprüche
Jeder Ehegatte behält den Grundbesitz, der bei Beendigung des Güterstands in seinem Eigentum steht. Dies gilt auch bei Zuwendungen. Ausgleichsansprüche bestehen grundsätzlich nicht.
4.2.2 Ausnahmefälle
Unbilligkeit?
Ausnahmsweise kann nach Scheitern der Ehe ein Ausgleichsanspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage gegeben sein, wenn andernfalls ein Ehegatte unzumutbar benachteiligt wäre. Bei Gütertrennung sind die Anforderungen an einen Rückgewähranspruch zwar weniger streng als beim gesetzlichen Güterstand; gleichwohl ist die Annahme einer Unzumutbarkeit auch hier die Ausnahme. Denn der Zuwendende hat es – trotz vereinbarter Gütertrennung – einmal für richtig gehalten, dem anderen Ehegatten die Zuwendung zukommen zu lassen. Daher ist ein korrigierender Eingriff grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten und deshalb unbillig ist. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei demjenigen, der sich auf die Unzumutbarkeit beruft.
Kriterien
Dabei hängt der Anspruch von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere
- der Dauer der Ehe,
- dem Alter der Parteien,
- Art und Umfang der erbrachten Leistungen,
- der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung und
- von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen überhaupt.
Einzelfälle aus der Rechtsprechung
- Ein Ehegatte hat den Erwerb eines Grundstücks durch den anderen mitfinanziert und beim Ausbau des Hauses als Familienwohnheim erheblich mitgearbeitet.
- Die Ehefrau arbeitet im dem Ehemann allein gehörenden Betrieb mit.
- Die Ehefrau hat ihrem Mann den hälftigen Anteil des Grundstücks geschenkt, auf dem dann das Familienheim errichtet wurde.
- Die Ehefrau hat dem Ehemann bei dessen Erwerb eines ihm allein gehörenden Hausgrundstücks die Hälfte des Kaufpreises als unbenannte Zuwendung zur Verfügung gestellt; sie hat Anspruch auf die Hälfte des Verkaufserlöses.
Ausnahme
Dagegen hat der Ehemann nach Scheitern der Ehe keinen Anspruch auf Löschung einer Grundschuld, die er seiner Ehefrau an dem ihm gehörenden Grundstück ausdrücklich im Hinblick auf von ihr in der Vergangenheit erbrachte vermögenswerte Leistungen bestellt hatte.