Abgrenzung

Anders als die Vor- und Nacherbfolge bezieht sich das Vor- und Nachvermächtnis (§ 2191 BGB) nicht auf den gesamten Nachlass oder Erbquoten des Nachlasses, sondern auf einzelne oder mehrere Gegenstände.[1]

[1] Zur Abgrenzung vgl. Klinger/Mörtl, NJW-Spezial 2009, 327.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge