2.1 Sicherung des Bestands
Schutz des Nachlasses
Sinn und Zweck der Nacherbschaft ist es, die Substanz des Nachlasses für einen oder mehrere Nacherben zu erhalten. Daher gehört nach § 2111 BGB insbesondere auch dasjenige zur Erbschaft, was der Vorerbe mit Mitteln der Erbschaft rechtsgeschäftlich erwirbt (sog. Surrogation). Wenn also der Vorerbe einen Nachlassgegenstand veräußert, gehört der Erlös zum Nachlass. Ebenso greift die Surrogationswirkung ein, wenn der Vorerbe Ersatz für einen beschädigten oder zerstörten Nachlassgegenstand erlangt, z. B. die Versicherungsleistung für ein vom Sturm beschädigtes Haus.
2.2 Nutzungen und Lasten
2.2.1 Fruchtziehung
Was steht dem Vorerben zu?
Da lediglich die Substanz des Nachlasses für den Nacherben bewahrt werden soll, stehen die Nutzungen der Erbschaft grundsätzlich dem Vorerben zu, z. B. die Mieteinnahmen.
Doch kann der Erblasser dem Vorerben per Testament Beschränkungen auferlegen, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen. So kann das Nutznießungsrecht des Vorerben zugunsten des Nacherben oder einer anderen Person eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden. Weiter kann der Erblasser dem Vorerben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers entziehen.
2.2.2 Kostentragung
Haftung
Dafür wiederum hat der Vorerbe die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen (§ 2124 Abs. 1 BGB), ebenso die normalen Lasten wie etwa die Grundsteuern, gemeindlichen Gebühren, Zinsen usw. § 2124 Abs. 1 BGB betrifft nur das Innenverhältnis zwischen dem Vor- und dem Nacherben und schränkt die Haftung des Nachlasses für Schulden aus § 1967 BGB nicht ein.
Abgrenzung
Andere Aufwendungen z. B. für außergewöhnliche Reparaturmaßnahmen oder den Einbau einer modernen Heizungsanlage kann der Vorerbe aus dem Nachlass bestreiten. Gleiches gilt für Aufwendungen zur Tilgung von Grundpfandrechten, die auf dem Nachlassgrundstück ruhen; diese Tilgungsleistungen sind – anders als Zinszahlungen – grundsätzlich zu den anderen Aufwendungen i. S. v. § 2124 Abs. 2 BGB bzw. zu den außerordentlichen, auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegten Lasten (§ 2126 BGB) zu zählen.
2.3 Verwaltung
2.3.1 Ordnungsgemäße Verwaltung
Ordnung muss sein!
Im Übrigen ist der Vorerbe zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.
Wann eine solche Verwaltungsmaßnahme "ordnungsgemäß" ist, kann oft streitig sein. So muss bei der Aufnahme eines Baukredits sichergestellt sein, dass die fortlaufenden Zinsen und Tilgungen nicht zu einer Auszehrung der Substanz des Grundstücks führen.
2.3.2 Zustimmung des Nacherben
Prüfrecht
Absicherung des Vorerben
Entsprechenden Maßnahmen muss der Nacherbe zustimmen, falls dies zur Wirksamkeit erforderlich ist (§ 2120 BGB). Durch die Einholung dieser Einwilligung sichert sich der Vorerbe gegen etwaige Schadensersatzansprüche des Nacherben ab. Allerdings muss dem Nacherben die Möglichkeit eingeräumt werden, selbst zu prüfen, dass die fragliche Verfügung zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung dient. Entsprechend muss der Vorerbe eine nachprüfbare und zutreffende Einwilligung begehren.
Ersatznacherbe
Ersatznacherbe
Verfügt der nicht befreite Vorerbe mit Zustimmung des Nacherben über zur Erbschaft gehörenden Grundbesitz, bedarf es zur Wirksamkeit des Geschäfts nicht auch der Zustimmung von Ersatznacherben.
Minderjähriger Nacherbe
Zustimmung des Vertreters
Ist der Nacherbe minderjährig, bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, der seinerseits bei einer Verfügung über das Grundstück der gerichtlichen Genehmigung des Familiengerichts (§§ 1643, 1850 ff. BGB) bedarf.