Prüfrecht
Absicherung des Vorerben
Entsprechenden Maßnahmen muss der Nacherbe zustimmen, falls dies zur Wirksamkeit erforderlich ist (§ 2120 BGB). Durch die Einholung dieser Einwilligung sichert sich der Vorerbe gegen etwaige Schadensersatzansprüche des Nacherben ab.[1] Allerdings muss dem Nacherben die Möglichkeit eingeräumt werden, selbst zu prüfen, dass die fragliche Verfügung zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung dient. Entsprechend muss der Vorerbe eine nachprüfbare und zutreffende Einwilligung begehren.[2]
Ersatznacherbe
Ersatznacherbe
Verfügt der nicht befreite Vorerbe mit Zustimmung des Nacherben über zur Erbschaft gehörenden Grundbesitz, bedarf es zur Wirksamkeit des Geschäfts nicht auch der Zustimmung von Ersatznacherben.[3]
Minderjähriger Nacherbe
Zustimmung des Vertreters
Ist der Nacherbe minderjährig, bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, der seinerseits bei einer Verfügung über das Grundstück der gerichtlichen Genehmigung des Familiengerichts (§§ 1643, 1850 ff. BGB) bedarf.
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