Feststellungsklage

Der Nacherbe wird gegen unentgeltliche Verfügungen des Vorerben über Gegenstände, die zur Erbschaft des erstverstorbenen Erblassers gehören, durch § 2113 Abs. 2 BGB geschützt.[1] Er ist berechtigt, im Weg der Feststellungsklage die Unwirksamkeit einer Verfügung des Vorerben für den Fall des Eintritts der Nacherbfolge geltend zu machen. Bei Grundstücksverfügungen kann der Anspruch des Nacherben auf Grundbuchberichtigung nicht durch Vormerkung gesichert werden.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge