3.2.1 Grundsatz

In der Regel unwirksam

Unentgeltliche Verfügungen über Nachlassgegenstände sind ohne Zustimmung des Nacherben ebenfalls grundsätzlich unwirksam (§ 2113 Abs. 2 BGB).[1] Vom Verbot unentgeltlicher Verfügungen kann der Erblasser den Vorerben nicht befreien (§ 2136 BGB). Damit eine unentgeltliche Verfügung des Vorerben wirksam wird, müssen auch etwaige Nach-Nacherben zustimmen.[2]

[1] Hierzu Renaud, ErbR 2022, 889.
[2] OLG Zweibrücken, Beschluss v. 12.1.2011, 3 W 395/10, NJW-RR 2011, 666.

3.2.2 Unentgeltlichkeit

Verhältnis Leistung – Gegenleistung

Unzulänglichkeit der Gegenleistung

Eine Verfügung ist i. S. v. § 2113 Abs. 2 BGB unentgeltlich, wenn der Vorerbe – objektiv betrachtet – ohne gleichwertige Gegenleistung ein Opfer aus der Erbschaftsmasse bringt und – subjektiv betrachtet – weiß, dass für dieses Opfer keine gleichwertige Gegenleistung zufließt, oder er die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen.[1]

Dabei ist die Erkennbarkeit der Unzulänglichkeit der Gegenleistung nicht nach den persönlichen Fähigkeiten des Vorerben, sondern objektiv zu beurteilen. Bei einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spricht bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig waren.[2] Bei der Abwägung von Leistung und Gegenleistung ist dem Vorerben ein Ermessensspielraum zuzubilligen, der regelmäßig nicht überschritten ist, wenn sich die Kaufpreisfindung an einem Wertgutachten des Gutachterausschusses orientiert.[3]

Beeinträchtigung des Nacherben

Grundvoraussetzung für eine Anwendung der Verfügungsbeschränkungen des Vorerben ist jedoch, dass seine Rechtshandlung geeignet ist, die Rechte des Nacherben zu beeinträchtigen. Denn § 2113 BGB bezweckt alleine den Schutz des Nacherben, nicht aber eine weitergehende Beschränkung des Vorerben.

 
Praxis-Beispiel

Keine Beeinträchtigung des Nacherben

Durch die Löschung eines letztrangig eingetragenen Grundpfandrechts wird das Recht des Nacherben nicht beeinträchtigt. Der Löschungsantrag des Eigentümers bedarf in diesem Fall nicht der Zustimmung des Nacherben.[4]

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