4.1 Übertragung des Anwartschaftsrechts
Übertragung auf Dritte
Überträgt der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht auf einen Dritten, tritt der Erwerber nach einhelliger Auffassung in vollem Umfang in die rechtliche Position des Nacherben ein. Der Erwerber wird mit dem Nacherbfall ohne Durchgangserwerb Gesamtrechtsnachfolger, nicht aber "Nacherbe" im Sinne des BGB. Daher wird nach Eintritt des Nacherbfalls nicht der Erwerber des Anwartschaftsrechts, sondern der ursprüngliche Nacherbe in den Erbschein aufgenommen. Der Erwerber erreicht seine Legitimation als Inhaber des Nachlasses durch den Erbschein in Verbindung mit einer Ausfertigung der notariellen Urkunde über den Erwerb des Anwartschaftsrechts.
Übertragung auf Vorerben
Überträgt der Nacherbe seine Anwartschaft auf den Vorerben, wird dieser infolge sog. Konfusion (auch: Konsolidation) Vollerbe des Erblassers. Die Übertragung der Anwartschaft bedarf nicht der Zustimmung des Ersatznacherben. Fehlt die Zustimmung des Ersatznacherben und tritt der Ersatznacherbfall ein, endet allerdings die Wirkung der Konfusion und der Vollerbe wird rückwirkend wieder Vorerbe. Gleiches gilt für die Einwilligung in die Übertragung einzelner Nachlassgegenstände auf einen Dritten oder den Vorerben.
4.2 Eintragung im Grundbuch
Berichtigung
Nach dem Tod des Vorerben kann der Nacherbe unter Verweis auf die Nachlassakten die Berichtigung des Grundbuchs beantragen.
Kosten
Für die Eintragung eines Eigentümers im Grundbuch werden grundsätzlich Gebühren erhoben (nach Nr. 14110 KV GNotKG). Ausnahmsweise ist hiervon abzusehen, wenn der Eintragungsantrag binnen 2 Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird (Anm. 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG). Nach herrschender Meinung gilt die Gebührenbefreiung auch für die Eintragung von Nacherben, und zwar unabhängig davon, ob der Vorerbe eingetragen wurde oder nicht. Für die 2-Jahres-Frist kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Nacherbfolge eintritt.
4.3 Auskunftsrechte
Auskunftsanspruch
Dem Informations- und Kontrollbedürfnis des Nacherben trägt das Gesetz Rechnung. So muss ihm der Vorerbe auf Verlangen ein aktuelles Verzeichnis des Nachlassbestands vorlegen; die Kosten fallen der Erbschaft zur Last (§ 2121 BGB). Diese Bestandsaufnahme empfiehlt sich alsbald nach Eintritt des Erbfalls. In der Folgezeit hat der Nacherbe – auch mehrfach – ergänzende Auskunftsansprüche, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt (§ 2127 BGB). Zwischen einer Auskunft über den "Bestand der Erbschaft" (§ 2127 BGB) und dem "Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände" (§ 2121 Abs. 1 BGB) besteht kein inhaltlicher Unterschied.
Schenkungen
Auskunft über Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers kann der Nacherbe vom Vorerben nur aufgrund des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verlangen, wie dies auch dem pflichtteilsberechtigten Allein- oder Miterben gegen den beschenkten Erben zugestanden wird.
4.4 Kündigungsrecht bei Wohnraummietverhältnis
Außerordentliche Kündigung
Ein vom Vorerben über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück abgeschlossenes und bei Eintritt der Nacherbfolge noch bestehendes Wohnraummietverhältnis kann der Nacherbe außerordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§§ 573d Abs. 1, 573 Abs. 1 BGB). Diesem Kündigungsrecht steht ein im Wohnraummietvertrag zwischen dem Vorerben und dem Mieter vereinbarter Ausschluss des Rechts des Vermieters zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings kann dem Nacherben eine solche Kündigung nach Treu und Glauben verwehrt sein.
4.5 Weitere Rechte
4.5.1 Herausgabeanspruch
Unklarer Nachlassbestand
Nach Eintritt des Nacherbfalls kann der Nacherbe vom "nicht befreiten" Vorerben bzw. dessen Erben die Herausgabe des Nachlasses verlangen (§ 2130 BGB). Der "befreite" Vorerbe braucht nur die im Nacherbfall noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände herauszugeben (§ 2138 BGB).
In jedem Fall muss der Vorerbe die Surrogate aushändigen; er kann jedoch im Falle eines Aufwendungsersatzanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
4.5.2 Schadensersatzanspruch
Werters...