6.1 Eintragung
6.1.1 Schutz des Nacherben
Von Amts wegen
Fällt dem Vorerben mit dem Erbfall auch ein Grundstück an, so wird das Nacherbenrecht im Grundbuch eingetragen (sog. Nacherbenvermerk, § 51 GBO). Die Eintragung erfolgt von Amts wegen als Verfügungsbeschränkung des Vorerben in Abt. II, z. B. anlässlich der Eigentumsumschreibung auf den Vorerben. Der Vermerk schützt den Nacherben vor gutgläubigem Erwerb eines Dritten von nicht verfügungsberechtigten Vorerben, aber auch gegenüber jedem weiteren Erwerber. Ferner dient der Nacherbenvermerk dazu, die Interessen eines möglicherweise noch hinzukommenden weiteren Nacherben zu wahren.
Keine Grundbuchsperre
Dabei bewirkt der Vermerk keine Sperre des Grundbuchs: Verfügungen des Vorerben über das Grundstück oder über Grundstücksrechte (z. B. Belastung mit Erbbaurecht oder Grundpfandrecht) können ohne Weiteres eingetragen werden. Daher wird der Nacherbe auch dann nicht über eine Verfügung des Vorerben über das Grundstück informiert, wenn diese Verfügung im Zeitpunkt des Nacherbfalls unwirksam wird. Andererseits kann das Grundbuchamt die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts, wenn ein Nacherbenvermerk vorhanden ist, auf Antrag des nicht befreiten Vorerben nur mit Zustimmung des Nacherben vornehmen.
Verzicht möglich
Der Nacherbe kann auf die Eintragung seines Rechts verzichten, sodass der Vermerk gar nicht erst eingetragen oder aber auf seine Bewilligung hin gelöscht wird. Ein solcher Verzicht des Nacherben auf den Schutz des Nacherbenvermerks lässt jedoch die Zugehörigkeit des Nachlassgegenstandes zur Vorerbschaft unberührt.
6.1.2 Voraussetzungen
Erbschein
Beruht die Erbfolge auf einem privatschriftlichen Testament, ist der Nachweis der Erbfolge in Form eines Erbscheins grundsätzlich zwingend. Liegt ein Erbschein vor, der eine Nacherbschaft nicht ausweist, so ist es dem Grundbuchamt wegen des Legalitätsprinzips verwehrt, auf der Grundlage einer Berichtigungsbewilligung einen Nacherbenvermerk einzutragen.
Sonderfälle
Der Nacherbenvermerk ist auch an Surrogatgrundstücken i. S. v. § 2111 BGB einzutragen.
Erwirbt ein mit einer Vor- und Nacherbschaft beschränkter Vorerbe durch Erbgang freie Immobilienanteile derselben Immobilie hinzu, erstreckt sich der Nacherbenvermerk im Grundbuch auf die gesamte Immobilie.
6.2 Löschung
6.2.1 Voraussetzungen
Grundbuchberichtigung
Ein Nacherbenvermerk kann im Wege der Grundbuchberichtigung dann gelöscht werden, wenn
- die Löschung von den Nacherben und den Ersatznacherben bewilligt wird,
- der Unrichtigkeitsnachweis geführt wird (§ 22 GBO),
- die Grundbuchunrichtigkeit offenkundig ist.
Beispiele
Unrichtig ist das Grundbuch dann, wenn der Nacherbenvermerk von Anfang an unwirksam war oder nachträglich gegenstandslos geworden ist. Dies gilt beispielsweise, wenn
- die Verfügung des Vorerben auch ohne Zustimmung des Nacherben voll wirksam war, also auch, wenn der befreite Vorerbe entgeltlich verfügt hat,
- das Grundstück mit Wirkung gegenüber den Nacherben aus dem Nachlass ausgeschieden ist, insbesondere wenn es der Vorerbe mit Zustimmung des Nacherben an einen anderen veräußert hat,
- der Nacherbfall nicht (mehr) eintreten kann, wenn beispielsweise alle Nacherben die Erbschaft ausgeschlagen haben.
6.2.2 Verfahren
Anhörung der Nacherben
Soll der Nacherbenvermerk gelöscht werden, muss dem Nacherben zuvor rechtliches Gehör gewährt werden. Besonderheiten sind bei der Anhörung eines minderjährigen Nacherben zu beachten. Scheidet das zum Nachlass gehörende Grundstück durch wirksame Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass aus, bedarf es bei Löschung des Nacherbenvermerks regelmäßig nicht auch der Anhörung etwaiger Ersatznacherben.
Gleiches gilt, wenn durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen Vorerben und Nacherben...