4.2.1 Zugewinngemeinschaft
Ausgleich des Zugewinns
Im Fall der Beendigung des Güterstands ist grundsätzlich der Zugewinn auszugleichen. Die Form des Ausgleichs hängt zunächst davon ab, aus welchem Grund die Zugewinngemeinschaft endete. Es ist zu unterscheiden zwischen der Beendigung durch den Tod eines Ehegatten und der Beendigung auf andere Art und Weise, insbesondere Scheidung. Stirbt ein Ehegatte während des Scheidungsverfahrens und wird das Verfahren gegen dessen Erben mit dem Ziel des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs fortgeführt, so ist nicht auf den Zeitpunkt des Todes, sondern den der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abzustellen.
3 Möglichkeiten
Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, erfolgt der Zugewinnausgleich über die sog. erbrechtliche oder die sog. güterrechtliche Lösung. Welcher Weg beschritten werden muss oder kann, hängt vor allem von der Erbenstellung des überlebenden Ehegatten ab.
3 Fallkonstellationen
Es sind 3 Fallkonstellationen zu unterscheiden:
Fall 1: Der Ehegatte ist gesetzlicher Erbe:
Der Ausgleich wird dadurch vorgenommen, dass sich sein gesetzlicher Erbteil am Nachlass des Verstorbenen pauschal um ¼ erhöht. Ob der Verstorbene tatsächlich einen Zugewinn erzielt hat, ist unbeachtlich. Mit dieser Pauschalregelung sollen Komplikationen des rechnerischen Zugewinnausgleichs vermieden werden. Der überlebende Ehegatte soll sich nach dem Tode seines Partners nicht mit den (Mit-)Erben – meist sind das die gemeinschaftlichen Kinder (§§ 1924, 1931) – wegen des ihm zustehenden Zugewinns auseinandersetzen müssen.
Allerdings erfordert das Steuerrecht die konkrete Berechnung des Zugewinns, die der erbrechtliche Pauschalausgleich gerade vermeiden will. Nicht das zusätzliche Viertel als solches nämlich ist erbschaftsteuerfrei, sondern nur der Betrag der hypothetischen Ausgleichsforderung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).
Güterrechtlicher Zweck
§ 1371 Abs. 1 BGB hat eine güterrechtliche Funktion, auch wenn der Normzweck mit Mitteln des Erbrechts verwirklicht wird. Allerdings ist nach Meinung des EuGH der dem Ehegatten als Zugewinnausgleich zufallenden Anteil am Nachlass in das Europäische Nachlasszeugnis (Art. 62 ff. EuErbVO) aufzunehmen.
Fall 2: Der Ehegatte ist testamentarischer Erbe oder Vermächtnisnehmer:
Es findet überhaupt kein Zugewinnausgleich statt, weil der überlebende Ehegatte im Regelfall hinreichend bedacht ist.
Fall 3: Der Ehegatte ist weder Erbe noch Vermächtnisnehmer oder schlägt die Erbschaft (das Vermächtnis) aus: Der Ehegatte kann zum einen den Zugewinnausgleich nach güterrechtlichen Regeln verlangen wie im Fall der Scheidung. Zum anderen kann er gemäß § 1371 Abs. 3 BGB i. V. m. § 2303 Abs. 2 BGB seinen sogenannten "kleinen" Pflichtteil verlangen.
4.2.2 Gemischt-nationale Ehe
Ehegattenerbrecht bei Zugewinngemeinschaft
Die in § 1371 BGB vorgesehene Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten kann sich ändern, wenn auf die gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser als sog. "Erbstatut" nicht deutsches, sondern ausländisches Recht Anwendung findet, die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe aber deutschem Recht unterstanden ("Ehegüterstatut"), und die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Denn nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Erbfolge dem Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Bei einer gemischt-nationalen Ehe unterliegen aber die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten gem. Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB (bzw. Art. 22 oder Art. 26 EuGüVO) dann deutschem Recht, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.
Klärung durch BGH
Dazu hat der BGH klargestellt: Der pauschale Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB ist im Sinne der Art. 15, 25 EGBGB rein güterrechtlich zu qualifizieren. Dies bedeutet: § 1371 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich ungeachtet des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts immer dann zur Anwendung kommen, wenn für die güterrechtlichen Verhältnisse der Erblasserehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht bestand. Dabei darf es allerdings nicht zu wertungswidersprüchlichen Ergebnissen kommen. Diese wären dann im Wege einer sogenannten "Angleichung" zu korrigieren.
Neues Recht
Durch die am 17.8.2015 in Kraft getretene EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) wird es in Zukunft seltener als bisher zur Anwendung ausländischen Erbrechts kommen, da auf d...