Zuständigkeit

Ausgleichsansprüche nichtehelicher Lebensgefährten, die nicht verlobt sind, stellen keine sonstigen Familiensachen i. S. d. § 266 FamFG dar. Damit ist nicht das Familiengericht, sondern je nach Verfahrenswert das Amtsgericht (bis 5.000 EUR) oder das Landgericht zuständig.

Bei Behauptung eines Verlöbnisses kann die Zuständigkeit des Familiengerichts gemäß 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG gegeben sein. Bestreitet die Antragsgegnerseite das Vorliegen eines Verlöbnisses bzw. die zugrundeliegenden Tatsachen, so muss ggf. Beweis erhoben werden, um die Zuständigkeitsfrage zu klären. Die Beweislast trägt der Antragsteller.[1]

Abgrenzung zu Mietsachen

Der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch zwischen früheren Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Mietern, gerichtet auf Tragung eines Anteils an der Wohnungsmiete, ist nicht als Streitigkeit über Ansprüche aus einem Mietverhältnis oder über den Bestand eines solchen zu qualifizieren, selbst wenn zur Beendigung des Mietverhältnisses ein Zusammenwirken der Lebensgefährten erforderlich wäre. Vielmehr handelt es sich um eine allgemeine Zivilsache, für die je nach Streitwert auch das Landgericht zuständig sein kann.[2]

[2] OLG München, Beschluss v. 8.8.2013, 34 AR 219/13, NJW-RR 2014 S. 80.

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