4.1 Was zählt dazu?
Was heißt "Endvermögen"?
Unter Endvermögen versteht man das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands gehört. Hierzu zählt der Grundbesitz, den die Ehegatten während der Ehezeit rechtsgeschäftlich erworben haben. Dies gilt auch bei gemeinschaftlichem Erwerb; hier kommt es auf den Verkehrswert des Miteigentumsanteils an.
Wertermittlungsstichtag
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung ("Stichtag") ist im Fall der Scheidung ausnahmsweise nicht die Beendigung des Güterstands, sondern die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Dieses Stichtagsprinzip ist eingeschränkt bezüglich des laufenden Einkommens, das am Stichtag in Form von Bar- oder Bankguthaben vorhanden ist.
Zugewinnausgleich und Corona-Pandemie
Anlässlich der Covid 19-Pandemie ist eine Diskussion über deren Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich entbrannt. Viele güterrechtliche Bewertungen der Vergangenheit seien "Makulatur". Dabei geht es u. a. darum, ob der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens "verschoben" werden soll, weil durch pandemiebedingte hohe wirtschaftliche Verluste Verzerrungen bei der Vermögensbewertung entstehen können. So könnte der Antragsteller erwägen, den Scheidungsantrag zurückzunehmen, sofern er über erhebliches Endvermögen verfügt, welches durch die (nach dem Endvermögensstichtag eingetretene) Corona-Krise in Verfall geraten ist.
Grundbesitz
Fraglich kann sein, ob Grundbesitz dem Endvermögen des Ehegatten auch dann schon zugerechnet werden kann, wenn er noch nicht formell Eigentümer ist: Eine bloß formlos erklärte Absicht des Eigentümers, das Grundstück dem Ehegatten demnächst zu übereignen oder zu vererben, genügt nicht, um eine Zurechnung zum Endvermögen vornehmen zu können. Ist hingegen zum Stichtag die Auflassung erklärt worden, so hat der Ehegatte bereits eine bewertbare Vermögensposition erlangt, auch wenn der zugrunde liegende Vertrag später rückgängig gemacht wird und der Ehegatte kein Eigentum erlangt.
4.2 Berücksichtigung von Schulden
Gesamtschulden
Werden Verbindlichkeiten für rein familiäre Zwecke aufgenommen, etwa zur Finanzierung eines Eigenheims, können sie gleichwohl beim Anfangs- und Endvermögen beiden Ehegatten anteilig zugerechnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass für diese Verbindlichkeiten im Außenverhältnis nur ein Ehegatte haftet. Meist haften jedoch beide Ehegatten gegenüber der Bank, während im Innenverhältnis beispielsweise der Ehemann die alleinige Bezahlung des gemeinsamen Kredits schuldet. Aufgrund einer solchen Abrede liegt ein Befreiungsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann vor. Wie ist eine Gesamtschuld im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen?
Berechnung
Solche Gesamtschulden sind – wie andere Verbindlichkeiten auch – zunächst bei jedem Ehegatten in voller Höhe im Endvermögen als Passivposten einzustellen. Dann ist die zwischen Gesamtschuldnern intern bestehende Haftungsquote zu bedenken und der diese realisierende Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BGB wie jede andere durchsetzbare Forderung als Aktivposten zu bilanzieren. Ist die Gesamtschuld von den Ehepartnern anteilig zu tragen – und das ist bei in beider Interesse aufgenommenen Krediten in der Regel der Fall –, mindert die Schuld ihr Endvermögen im Ergebnis also jeweils nur in Höhe von 50 %.
Übliche Abrede vor der Trennung
Die vor dem Stichtag für die Berechnung des Endvermögens erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen werden grundsätzlich nicht ausgeglichen. Denn während des gemeinsamen Lebens und Wirtschaftens haben Ehegatten üblicherweise nicht im Sinn, die sich wechselseitig erbrachten Leistungen abzurechnen und miteinander zu verrechnen. Das gilt auch für Zahlungen auf gemeinschaftlich eingegangene Verbindlichkeiten. Übernimmt hier im Außenverhältnis einer allein oder überwiegend die Tilgungs- und Zinsleistung, so gleichen die Ehegatten diese Zahlungen rechnerisch nicht aus, solange der zahlende von anderweitigen Leistungen seines Partners profitiert. Ehegatten bedingen insoweit – konkludent – die gesetzlich für Gesamtschuldner vorgesehene interne Lastentragung nach Kopfteilen ab und bestimmen i. S. d. § 426 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BGB ein anderes, nämlich: Kein Ausgleich für während des Zusammenlebens erbrachte Zahlungen. Die im Endvermögen zu berücksichtigenden Gesamtschuldner-Ausgleichsansprüche entstehen also erst mit der Trennung der Ehepartner.
Neue BGH-Rechtsprechung
Diese Überlegungen liegen auch der neuen Rechtsprechung des BGH zugrunde:
Zugewinn bei vorehelicher Gesamtschuld
Bereits z...